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sich PLANcK, Systematische Darstellung des Strafverfahrens, 8. 121,
auch GNEIST, Vier Fragen a. a. 0.8. 19 („Einreihung der Straf-
verfolgung in das deutsche Verwaltungsrecht“) u. a. m. genähert
haben; indessen sowohl im zweiten und dritten Juristentage, als
auch von angesehenen Schriftstellern, wie SCHWARZE, V. HOLTZEN-
DORFF, HEINZE u. s. w. ist jene Auffassung abgelehnt worden.
Bei der sachlichen Ausdehnung des heutigen Strafprozesses
mag allerdings die Frage, „ob die Pflicht der Staatsgewalt, für
die Verfolgung der strafbaren Handlungen zu sorgen, eine der-
massen unbedingte sei, dass für Erwägungen der Billigkeit,
der Zweckmässigkeit, der Rückwirkung auf andere Gegenstände
pflichtmässiger Fürsorge der Staatsgewalt unbedingt kein Raum
mehr offen bleibe“, eine erheblich staatsrechtliche sei neben
der strafrechtlichen und prozessualischen, aber eben deshalb, weil
hier Fragen des öffentlichen Rechts überhaupt sich eingreifend
berühren und mit den Grundrechten des Gesellschafts- und
Staatslebens zusammenhängen, so sind hier verfassungsmässige
Grenzen zu schaffen im (Geiste des konstitutionellen Systems, da-
mit die Strafgesetze ihre Bedeutung nicht unter der Willkür der
Verwaltung einbüssen oder abschwächen. Eine offene und
deutlichere Kodifizierung des Legalitätsprinzips — ohne Ver-
klausulierung und ohne Hinterthüren — wird den Gelüsten nach
Erweiterung der Machtbefugnisse der Verwaltung Einhalt thun
müssen. Entbindung der Staatsanwaltschaft von allen subjektiven
Rücksichtnahmen auf ausserhalb der Gesetze gelegene Faktoren
mag die erste Reformforderung für eine unabhängige Strafrechts-
pflege werden, um das im Schwinden begriffene Vertrauen wieder
zu befestigen; Beseitigung der „Leitung“ der Staatsanwaltschaft
durch die oberste Justizverwaltung aus $ 148 des G.-V.-Ges. und
Beschränkung dieser auf eine Oberaufsicht, „dass dadurch ein
unparteiisches, nur durch sachliche Rücksichten geleitetes, von
jeder willkürlichen Begünstigung oder Benachtheiligung einzelner
fern bleibendes Vorgehen demselben gesichert werde, während