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andererseits auch dafür gesorgt wird, dass bei aller Anerkennung
des überwiegenden Interesses der Gesamtheit an der Bekämpfung
des Verbrechens doch auch das besondere Interesse der durch
strafbare Handlungen in ihrem Rechte Verletzten selbständigen
Ausdruck finde und dass es nicht völlig von der persönlichen
Auffassung der Organe der staatlichen Strafverfolgung abhängig
gemacht, sondern ihm ein selbständiger Zugang zum Gericht
offen gelassen werde“ (vgl. GLASER a. a. O. IS. 49).
In der Zulassung der subsidiären Privatanklage jedes
ehrenwerten Staatsbürgers liegt allerdings eine erhebliche Ver-
stärkung des Legalitätsprinzips und eine Sicherung der
Staatsanwaltschaft gegen Vorwürfe, dass sie im einzelnen Fall
der Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Beurteilern ge-
boten erscheinenden Klageerhebung ihre Pflicht nicht richtig ver-
stehe oder verstehen wolle, oder dass sie im Urteile über die
Verfolg- und Durchführbarkeit einer Klage befangen oder von
einem ungenügenden Rechtsverständnis bestimmt worden sei, oder
dass sie den Mut zur Erhebung der Ermittelungen gegenüber
einer Sache oder Person nicht habe oder von irgend welchen
Rücksichtnahmen ihr Einschreiten verhindert sehe. Denn bietet
die Prozessordnung der Gesellschaft hier das Mittel des selb-
ständigen Einschreitens mittels unmittelbarer Antragstellung bei
Gericht, so findet dieses sich pflichtmässig veranlasst, diese
zu prüfen und eventuell das Strafverfahren zu eröffnen, damit
dem Strafgesetze das geforderte Genüge geleistet werde — auch
ohne die Staatsanwaltschaft oder durch deren Heranziehung wie im
S 206 der St.-P.-O., wo die Pflicht derselben zur Anklageführung
ebenso wie in & 173 das. zur Erhebung der öffentlichen Klage
auf Antrag des durch ein Verbrechen Verletzten durch das
Gericht festgestellt wird.
Eine grössere Sicherstellung des Legalitätsprinzips gegen
eine Lahmlegung durch Verwaltungseinflüsse liegt in der Organi-
sierung der Staatsanwaltschaft als eine Justizbehörde in Parallele
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 9