— 136 —
Leske & Loewenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen
Verkehr, I. Berlin, Carl Heymann’s Verlag, 1895. Gr. 8. XX und
1068 8, 27 Mk., geb. 30 Mk.
Der Zweck dieses Werkes, die Rechtsverfolgung im internationalen
Verkehr zu erleichtern, ist zweifelsohne erreicht worden. Jeder deutsche
Praktiker, welcher mit dem Werke eine Zeit lang gearbeitet hat, wird dem-
selben in seinem Geschäftszimmer einen Platz anweisen, an welchem das-
selbe jeden Augenbliäk konsultiert werden kann. Eine Prüfung und Beurtei-
lung des Werkes in allen seinen Teilen ist einer einzelnen Person nicht
zuzumuten. Mag man auch dem internationalen Rechtsverkehr seine ge-
samte Thätigkeit gewidmet haben, es werden sich wohl immer in dem
Werke eine Reihe von Staaten behandelt finden, mit denen man nur äusserst
selten in praktische Berührung tritt. Der Kritiker wird sich darauf be-
schränken müssen, das Werk in denjenigen Teilen zu prüfen, mit welchen
er aus seiner eigenen Praxis vertraut ist.
Es liegt auf der Hand, dass die Herausgeber bei der Auswahl der
Materien in aller erster Linie die Bedürfnisse der deutschen Praktiker zu
berücksichtigen hatten. Daher ist auch der das Deutsche Reich betreffende
Teil im wesentlichen für den deutschen Juristen geschrieben worden. Man
wird jedoch die Frage aufwerfen dürfen, warum die Herausgeber nicht
gleichzeitig den Bedürfnissen nicht-deutscher Praktiker dienen und ihnen den
rechtlichen Verkehr mit Deutschland erleichtern wollen. Wenn der eng-
lische Jurist aus der Abhandlung über Deutschland praktischen Nutzen
ziehen soll, muss diese Abhandlung gleichzeitig über diejenigen Fragen orien-
tieren, welche dem englischen Praktiker jeden Tag im Verkehr mit dem
Deutschen Reiche entgegentreten können. Wie das Werk heute vorliegt,
findet der englische Praktiker keine Belehrung. über die Ableistung von
affidavits in den einzelnen deutschen Bundesstaaten; die Zustellung englischer
Klageladungen im deutschen Reichsgebiete ist nicht behandelt; es fehlt eine
Darstellung der Wege, auf welchen für die Zwecke eines in England an-
hängigen Prozesses eine Zeugenvernehmung in Deutschland herbeigeführt
werden kann; kurz der englische Praktiker wird, wenn er das Werk in die
Hand nimmt, sehr bald herausfinden, dass dasselbe auf seine praktischen
Bedürfnisse keine Rücksicht genommen hat, obschon nach dem Titel des
Werkes eine derartige Rücksichtnahme zu erwarten war.
Es sei denn, dass die Herausgeber bedauerlicher Weise das Werk auf
die Verfolgung „deutscher“ Rechtsansprüche im Auslande zu beschränken
beabsichtigen, dürfte den Herausgebern zu raten sein, zum mindesten bei
dem Abschnitte „Deutsches Reich* auch die Bedürfnisse nicht-deustoher
Praktiker in Rücksicht zu ziehen. Man wird vielleicht hier einwenden,
England möge selbst ein Werk herausbringen, welches die Verfolgung eng-
lischer Rechtsansprüche im Auslande erleichtet. Demgegenüber ist zu
sagen, dass es weit leichter ist, das LESKE-LOEwENFELDsche Werk durch Zu-