Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und ihre Stellung als Ausland und Inland zu einander, sowie die Rechts- 
fähigkeit der Fremden einschliesslich der sich aus den Fragen der Rezi- 
prozität bezw. Retorsion ergebenden”Folgen behandelt werden, eine Darstel- 
lung der internationalen Kollisionen auf dem Gebiete des materiellen Privat- 
rechts, des Civilprozessrechts, sowie des Strafrechts und des Strafprozesses. 
Ausgeschieden hat der Verfasser von vornherein die Behandlung der 
Staatsbürgerschaft, das Recht der Ausweisung, das Asylrecht, das Steuer- 
recht, deren besondere Behandlung sich vorbehaltend. 
Bei der Bearbeitung der behandelten Materien sind regelmässig nach 
Hervorhebung des dem einzelnen Rechtsverhältnisse Charakteristischen, die 
einschlägigen Bestimmungen der östtrreichisch-ungarischen Gesetze ein- 
schliesslich der darauf bezüglichen Verordnungen und Normalerlasse, sowie 
die Gesetzgebung, Judikatur und Literatur Oesterreich-Ungarns und anderer 
Rechtsgebiete berücksichtigt. 
Das Handbuch wendet sich in erster Reihe an den Praktiker; dem- 
entsprechend ist die Behandlung der Materien eingerichtet. Indess wird die 
Benutzung des sorgfältig und zuverlässig bearbeiteten Buches heute schon 
mit Vorsicht erfolgen müssen, da durch die inzwischen eingetretenen Ver- 
änderungen in der Gesetzgebung Oesterreich-Ungarns ganze Kapitel von den 
Thatsachen überholt sind. Man denke nur an das ungarische Ehegesetz von 
1894 und die österreichische Justizgesetzgebung von 1895. 
Sollte der Verfasser, was zu wünschen, bald Veranlassung haben, sein 
Werk diesem veränderten Rechtszustand anzupassen, so wird er durch ein- 
gehende Berücksichtigung der durch das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutsch- 
land geschaffenen Rechtslage dem engen zwischen Oesterreich-Ungarn und 
Deutschland bestehenden Rechtsverkehr einen wichtigen Dienst leisten. 
Berlin. Dr. H. Neumann. 
Maurice Vauthier, Le Gouvernement local de l’Angleterre. Paris, 
A. Rousseau, 1895. 
Ein grosser Name legt grosse Pflichten auf. Was für den einzelnen 
Leibeserben eines grossen Geistes gilt, gilt auch für jene innerlich geschlos- 
genen Autorengruppen, welche durch einen stillschweigend übernommenen 
gemeinsamen Arbeitsplan sich der Pflege scharf abgegrenzter Stoffgebiete 
widmen und so durch ein inneres Band zu einer grossen Gemeinschaft ver- 
bunden werden. Für die Gruppe der Forscher, welche den Verwaltungs- 
apparat Englands, das Ineinandergreifen dieses grossartigen Räderwerks zum 
Gegenstand wissenschaftlicher Forschung- und Feststellung gernacht haben, 
ist es der Name Gxeist's, der jeder fachlichen Arbeit vorschwebt, der sie 
beherrscht, der es ihr unmöglich macht, unter ein Normalmaass zu gelangen, 
des grundlegende Vorarbeiten erreicht und sichergestellt haben. Aber auch 
‚diese Erscheinung hat ihre Kehrseite: Der widerspruchslose Erfolg eines 
Standardworks hindert für lange Zeit die Wiederaufnahme und Revision des
	        
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