Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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einheitlichen Kommunalverbande verschmelzen wird, so dass von ihrer ur- 
sprünglichen strengen Scheidung und Isolirung in Verfassung und Verwal- 
tung dereinst nichts übrig bleiben wird, als die ermüdende Zahl von Nelson- 
und Wellington-Denkmälern, bei deren Anblick der Fremde im meilenweiten 
Umkreis von St. Pauls-Kathedrale leicht übersieht, dass diese Zeichen patrio- 
tischer Wallungen in Zeiten entstanden sind, da ihre zahlreichen Stand- 
orte kaum durch irgend ein merkliches rechtliches Band zu ihrer jetzigen 
imposanten Einheit und Grösse verbunden waren. Wer da weiss, wie wenig 
gerade englische Schriften auf das Informationsbedürfniss des Fremden 
Rücksicht zu nehmen geneigt sind, wird VAUTHIERS knappe und doch inhalts- 
reiche Schrift mit grossem Nutzen gebrauchen können. 
Stoerk. 
  
M. Hans Klössel, Die Verfassung und Verwaltung der Südafrika- 
nischen Burenfreistaaten. Leipzig, Ed. Heinr. Mayer, 1896. gr. 8. 
VI und 67 S. 1,50 Mk. 
Die hohe Politik, früher die Domäne einer kleinen Minorität, ist durch 
die moderne Tagespresse zum Kleinkram geworden, zugänglich dem Urtheil 
auch alier Urtheilsiosen. Unablässig tritt neuer Stoff in den Rahmen der 
öffentlichen Diskussion, lange bevor die thatsächlichen Grundlagen der 
„letzten“ grossen Frage ihre sachliche Klarstellung gefunden haben. Für 
die verwickelten Probleme der südafrikanischen Freistaaten bietet darum in 
dankenswerther Weise KLösseL das ganze Material in grosser Ausführlich- 
keit, das zur Information erforderlich ist; er giebt eine ausführliche Schilde- 
rung des Werdeganges der jungen Burenstaaten, in wenigen Strichen eine 
Charakteristik des zähen Volksstammes, seiner wirthschaftlichen und politi- 
schen Lage und Lebensabrisse ihrer langjährigen Leiter Sır Joun BRAND 
und Paurus Krüger. Die Uebersetzung des Grondwets der Südafrikanischen 
Republik vom 13. Febr. 1858 mit der vom Volksraad beschlossenen Ab- 
änderung vom 12. Febr. 1889 lässt auch in ihren knappen Satzungen einen 
Schluss zu auf den naiven Glauben an die Allgewalt ausgeklügelter Konsti- 
tutionen. Die Ereignisse am „Rand“ haben all-rdings vor Kurzem wieder 
gezeigt, dass jede Verfassung gut ist, wenn jeder Bürger des Staates darin 
die Ordnung seines Gemeinwesens erkannt hat, für das er mit ganzer Kraft 
einzutreten gewillt ist. Mit Recht erklärt KrösseL aus voller Sachkenntniss 
der hier in Betracht kommenden Verhältnisse heraus, dass die Widerstands- 
kraft der kleinen Gemeinwesen daraus zu erklären ist, dass der Bur von 
Jugend auf lernt, sich für Staatsaufgaben zu interessiren. Wie er als Privat- 
person seinen Platz zu bewirthschaften und als Hausvater seine Familie zu 
regieren weiss, so ruht auch auf ihm die vornehme, Pflicht, sein Land 
regieren zu helfen. Es giebt sehr alte Kulturstaaten, deren Bevölkerungen 
sich am Beispiel dieser selbstthätigen und selbstsorgenden jungen Völker- 
schaften vor der. nahen Gefahr des Veraltens bewahren könnten. 
Stoerk.
	        
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