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rats ist wieder die Voraussetzung, ohne welche der Kaiser nicht
dem fremden Staat das Versprechen geben kann, dass der Ver-
trag vollzogen werden wird. Die Erklärung des Bundesrates ist
demnach die Voraussetzung der Ratifizierung und es liegt die
Verwechselung sehr nahe, den Inhalt des Bundesratsbeschlusses
anstatt in der Vollstreckbarkeitserklärung des Vertrages in
der Zustimmung zu seinem Abschlusse (d. h. Ratifizierung) zu
erblicken. In Wahrheit ist die Ratifizierung die Folge der vom
Bundesrate beschlossenen Vollstreckbarkeitserklärung, so wie die
Ausfertigung des Gesetzes die Folge der vom Bundesrate erteilten
Sanktion ist”“. Nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen
Ausführungen hebt LABAND noch hervor, dass „die Zustimmung
des Bundesrates und des Reichstages nur für den Fall und unter
der Voraussetzung erteilt ist, dass der völkerrechtliche Vertrag
wirklich zu stande kommt und auch der mitkontrahierende Staat
sich definitiv verpflichtet®“.
Der Ansicht LABAnDs und ZoRrns ist nicht beizupflichten.
Dieselbe wird aber nicht etwa deshalb bekämpft, weil auch ihrer
allgemeinen Theorie über das Zustandekommen eines Gesetzes
Widerspruch entgegenzusetzen wäre. Es ist vielmehr darzulegen,
dass die Entstehung des Vertragsgesetzes nach deutschem Reichs-
staatsrecht an eigentümliche Bedingungen geknüpft ist. Darauf
kommt es aber nicht an, ob man die Sanktion in dem von LABAND
entwickelten Sinne für ein wesentliches Merkmal des Gesetzes
hält oder nicht?, Stellt man sich in dieser Hinsicht auf LABAnns
Seite, so kann es sich nur darum handeln, welches Reichsorgan
dem Vertragsgesetze die Sanktion zu erteilen habe.
Nach der Reichsverfassung schliesst der Kaiser die Verträge;
beziehen sich dieselben auf solche Gegenstände, welche nach
Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, so ist
" Lasanp a. a. O., $ 62 S. 630—631; vgl. 2. Aufl. S. 660—661.
® Ebenda S. 663.
® Vgl. hierüber GIerKE in Grünhuts Zeitschrift Bd. VI, 1879, S. 229.