Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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rats ist wieder die Voraussetzung, ohne welche der Kaiser nicht 
dem fremden Staat das Versprechen geben kann, dass der Ver- 
trag vollzogen werden wird. Die Erklärung des Bundesrates ist 
demnach die Voraussetzung der Ratifizierung und es liegt die 
Verwechselung sehr nahe, den Inhalt des Bundesratsbeschlusses 
anstatt in der Vollstreckbarkeitserklärung des Vertrages in 
der Zustimmung zu seinem Abschlusse (d. h. Ratifizierung) zu 
erblicken. In Wahrheit ist die Ratifizierung die Folge der vom 
Bundesrate beschlossenen Vollstreckbarkeitserklärung, so wie die 
Ausfertigung des Gesetzes die Folge der vom Bundesrate erteilten 
Sanktion ist”“. Nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen 
Ausführungen hebt LABAND noch hervor, dass „die Zustimmung 
des Bundesrates und des Reichstages nur für den Fall und unter 
der Voraussetzung erteilt ist, dass der völkerrechtliche Vertrag 
wirklich zu stande kommt und auch der mitkontrahierende Staat 
sich definitiv verpflichtet®“. 
Der Ansicht LABAnDs und ZoRrns ist nicht beizupflichten. 
Dieselbe wird aber nicht etwa deshalb bekämpft, weil auch ihrer 
allgemeinen Theorie über das Zustandekommen eines Gesetzes 
Widerspruch entgegenzusetzen wäre. Es ist vielmehr darzulegen, 
dass die Entstehung des Vertragsgesetzes nach deutschem Reichs- 
staatsrecht an eigentümliche Bedingungen geknüpft ist. Darauf 
kommt es aber nicht an, ob man die Sanktion in dem von LABAND 
entwickelten Sinne für ein wesentliches Merkmal des Gesetzes 
hält oder nicht?, Stellt man sich in dieser Hinsicht auf LABAnns 
Seite, so kann es sich nur darum handeln, welches Reichsorgan 
dem Vertragsgesetze die Sanktion zu erteilen habe. 
Nach der Reichsverfassung schliesst der Kaiser die Verträge; 
beziehen sich dieselben auf solche Gegenstände, welche nach 
Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, so ist 
" Lasanp a. a. O., $ 62 S. 630—631; vgl. 2. Aufl. S. 660—661. 
® Ebenda S. 663. 
® Vgl. hierüber GIerKE in Grünhuts Zeitschrift Bd. VI, 1879, S. 229.
	        
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