Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nicht formeller Vertreter des Bundesrats, wenn die angeführten 
Bestimmungen der Reichsverfassung seine völkerrechtliche Kom- 
petenz beschränkten. Er hat alle Staatsverträge für das Reich 
abzuschliessen, d. h. von ihm geht immer die Ratifikations- 
erklärung aus. Für eine Reihe von Verträgen muss er die Zu- 
stimmung des Bundesrats und die Genehmigung des Reichstages 
einholen; für eine andere Reihe bedarf er derselben nicht. Der 
Bündnisvertrag gehört zur zweiten Kategorie. Wenn der Kaiser 
vor Abschluss eines solchen den Bundesrat um seine Meinung 
befragt, so ist das eine besondere Freundlichkeit oder auch ein Akt 
staatsmännischer Weisheit; rechtlich hat es gar keine Bedeutung. 
Der Kaiser kann den Vertrag schliessen, ohne den Bundesrat 
zu hören; er kann ihn sogar ratifizieren, nachdem der Bundesrat 
davon abgeraten hat. In diesem Falle wird niemand den Kaiser 
als den formellen Vertreter, den Bundesrat als den eigentlichen 
Kontrahenten bezeichnen wollen. Er will ja gerade das Gegen- 
teil von dem, was der Kaiser thut. Oder wird ersterer vom 
letzteren bevormundet? Es ist nicht angängig, beim Bündnis den 
Kaiser als Organ des Deutschen Reiches, beim Abschluss eines 
Handelsvertrages aber als den Vertreter des Reichsorganes zu 
betrachten. Seine Organstellung ist in beiden Fällen die nämliche. 
Höchstens könnte man sagen: in dem einen Falle erzeugt er 
allein den Reichswillen, im anderen ist er dazu nur unter Mit- 
wirkung von Bundesrat und Reichstag befähigt. Was die völker- 
rechtliche Frage anlangt, so ist das, wie gesagt, nicht unsere 
Meinung. GoRrRIUS musste aber zu diesem Resultate gelangen. 
Noch ein anderer Grund hätte Gorıus von der Aufstellung 
seiner Behauptung abhalten müssen: der Vertreter hat das aus- 
zuführen, was der Vertretene ihm aufgiebt; es steht ihm aber 
nicht zu, das Gegenteil von dem zu thun, was letzterer will. Wäre 
der Kaiser bei den in Abs. 3 des Art. 11 der Reichsverfassung 
bezeichneten Verträgen der Vertreter des Bundesrats, so müsste 
er also dessen Auftrag ausführen. Man sage nicht: er könne die
	        
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