Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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die Ausfertigung des Vertragsgesetzes ist aber der zweite dieser 
Befehle bedingt; und die Bedingung besteht darin, dass zunächst 
die Auswechselung der Ratifikationen stattfinden muss. Man mag 
dem Reichskanzler Vorwürfe darüber machen, dass er die Original- 
urkunde des Vertragsgesetzes ins Ausland gehen lasse. Unzweifel- 
haft ist aber die vom Kaiser ausgefertigte Urkunde zugleich Ver- 
trag und Vertragsgesetz. Die Gültigkeit des letzteren ist gewiss 
nicht von dem Verbleib der Urkunde abhängig, sonst würden alle 
Reichsgesetze hinfällig, wenn ein Brand die Originalurkunden 
einmal zerstören sollte.“ 
Die bisher befolgte Praxis könnte jedoch aufgegeben werden. 
Der Kaiser entschliesst sich vielleicht dazu, die Ratifikation des 
Vertrages und die Ausfertigung des Vertragsgesetzes fortan in 
zwei verschiedenen Akten vorzunehmen, zu dem Zwecke zwei 
Urkunden zu unterzeichnen. Dann wird die Ratifikation des 
Vertrages naturgemäss der Ausfertigung des Vertragsgesetzes 
vorangehen, weil das Zustandekommen des letzteren von dem 
des ersteren bedingt ist. In diesem Falle wäre die Ausfertigung 
des Vertragsgesetzes allerdings Pflicht des Kaisers. Der Grund 
hierfür ist aber nicht die Uebereinstimmung der Beschlüsse von 
Bundesrat und Reichstag, sondern die bereits abgegebene Willens- 
erklärung des Kaisers. 
Wir nähern uns somit der Theorie, welche Zorn früher 
vertreten, jetzt aber aufgegeben hat. Es ist deshalb der von 
JELLINEK erhobene Einwand zu würdigen. Wir führen seine 
Worte zunächst noch einmal an: „Die Ratifikation ist... der 
Akt, durch welchen der Staat den Vertrag schliesst und insofern 
hat ZoRN recht, die Ratifikation der Verträge mit der Sanktion 
der Gesetze in Parallele zu stellen. Ganz unrichtig ist es je- 
doch, wenn er in der Ratifikation den nach innen das Recht 
konstituirenden Imperativ, den Gesetzesbefehl, welcher den Staats- 
angehörigen die Beobachtung des Vertrages befiehlt, erblickt. 
Es giebt Verträge, deren Inhalt sich nur an die Staatsgewalt
	        
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