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umkehren, wenn man LABAnDs Sanktionstheorie auf die Vertrags-
gesetze zur Anwendung bringen will.
Das Deutsche Reich hat demnach eine besondere treaty
making power errichtet; und zwar ist dieselbe weit praktischer
organisirt als die der Vereinigten Staaten von Nordamerika, weil
sie einen Konflikt zwischen den verschiedenen ÖOrganen aus-
schliesst, so lange ein jedes innerhalb der ihm von der Verfassung
gezogenen Grenzen verbleibt. Die Bedeutung unserer "Theorie
wird erhellen, wenn wir die Aufhebung des Vertragsgesetzes be-
sprechen.
II. Das Inkrafttreten des Vertragsgesetzes.
a) Verträge ohne Bestimmung über die Zeit der
Erfüllung sind sofort nach Austausch der Ratifikationen zu
erfüllen. Hierher gehören einmal die Verträge, welche überhaupt
keine Zeitbestimmung enthalten; ferner diejenigen, welche nur
einen bestimmten Tag oder eine bestimmte Frist für die Aus-
wechselung der Ratifikationen festsetzen. Vereinbarungen der
letzteren Art erstrecken sich nicht auf den Beginn der Erfüllung.
Wir beschäftigen uns mit den Verträgen, welche durch Erlass
und Durchführung bestimmter Gesetzesnormen zu erfüllen sind.
Der Erlass des Gesetzes ist der erste Akt der Erfüllung. Für den
Mitkontrahenten ist es dabei ganz gleichgültig, ob das Deutsche
Reich seiner Verbindlichkeit durch Erlass eines Vertrags- oder
eines Ausführungsgesetzes nachkommt. Das ist eine rein staats-
rechtliche Angelegenheit; bei den durch Art. 11 Abs. 3 der
Reichsverfassung bezeichneten Verträgen wird der erstere, bei
anderen der letztere Weg gewählt‘. Der Mitkontrahent hat auch
nicht danach zu fragen, welche Stadien der betreffende Entwurf
durchzumachen hat, um Reichsgesetz zu werden. Ihm genügt,
dass dasselbe alsbald erlassen wird. Die hierfür erforderliche
2: Vgl. Gesetz vom 14. November 1886 betr. die Bürgschaft des Reiches
für die Zinsen etc. einer egyptischen Staatsanleihe, R.-G.-Bl. S. 801.