Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Zeit muss er dem Deutschen Reiche lassen. Träte einmal der 
Fall ein, dass auf deutscher Seite eine Verschleppungstaktik nach 
dem von den spanischen Üortes gegebenen Beispiele beliebt 
würde (vgl. oben bei A. 13), — wir setzen hier voraus, der Vertrag 
ist bereits ratifiziert worden, — so wäre der Mitkontrahent auf 
Anwendung der Mittel angewiesen, welche ihm das Völkerrecht 
bei Nichterfüllung, bezw. nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Ver- 
trages gewährt. Er kann aber nicht fordern, dass das Deutsche 
Reich unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen, noch an 
dem nämlichen Tage, das entsprechende Gesetz in Kraft treten 
lasse. Die Verpflichtung ist auf Erlass des Gesetzes gerichtet; 
sie beginnt erst mit der Auswechselung der Ratifikationen; daraus 
folgt, dass das Deutsche Reich völkerrechtlich nicht verpflichtet 
ist, vor diesem Zeitpunkte irgend eine auf Erlass des Gesetzes 
hinwirkende Massregel zu ergreifen. Ferner geht seine Ver- 
pflichtung nur dahin, das Gesetz auf dem ordnungsmässigen Wege 
zu stande kommen zu lassen; es braucht also auch die in Art. 2 
der Reichsverfassung für das Inkrafttreten der Reichsgesetze vor- 
geschriebene vierzehntägige Frist nicht abzukürzen. 
Bestimmt sich der Anfangstermin der verbindlichen Kraft 
des Gesetzes lediglich nach Art. 2 der Reichsverfassung, so wird 
es sich leicht ereignen, dass das Deutsche Reich während eines 
gewissen Zeitraumes völkerrechtlich bereits zur Erfüllung des 
Vertrages verpflichtet ist, ohne dass der erforderliche staatsrecht- 
liche Zustand hergestellt wäre, so dass thatsächlich die durch 
den Vertrag vereinbarte Rechtslage noch nicht geschaffen ist, 
Trotzdem darf man nicht sagen, das Deutsche Reich erfülle seine 
Pflicht mangelhaft. Zu einer solchen Auffassung könnte man nur 
unter Verkennung des Wesens der völkerrechtlichen Pflicht ge- 
langen. Dieselbe ist eben in erster Linie durch Erlass staats- 
rechtlicher Normen zu erfüllen. 
Die soeben erwähnte Zwischenzeit zwischen dem Inkrafttreten 
(les Vertrages und dem des Gesetzes wird nur kurz sein, wenn
	        
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