Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit getreten?®. Die letztere Be- 
stimmung ist, wie LABAND bemerkt und wie oben ausgeführt 
wurde, auch staatsrechtlich genehmigt worden. Das am 31. Januar 
1871 verkündete Gesetz konnte aber vor diesem Tage keinerle 
Rechtskraft äussern ??; wohl aber ist es an jenem Tage mit rück- 
wirkender Kraft in Wirksamkeit getreten. 
Anders war die Sachlage bei dem deutsch-österreichischen 
Handelsvertrage vom 16. Dezember 1878; er sollte nach Art. 26 
vom 1. Januar 1879 ab in Kraft und an Stelle des Handels- 
und Zollvertrages vom 9. März 1868 treten; er wurde in dem zu 
Berlin am 31. Dezember 1878 ausgegebenen Stücke des Reichs- 
gesetzblattes verkündet®. Dem ordnungsmässigen Inkrafttreten 
des Vertragsgesetzes am 1. Januar 1879 hätte nichts im Wege 
gestanden, wäre die Genehmigung des Reichstages bereits aus- 
gesprochen gewesen. Sie wurde aber laut einer Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 1. März 1879 erst am 25. Februar 1879 
erteilt?!. ZOoRN beurteilt diese Vorgänge wie folgt: „l. Der Ver- 
trag war, solange die Genehmigung des Reichstages fehlte, trotz 
Ratifikation und Publikation im Reichsgesetzblatt nichts mehr 
und nichts weniger als ein rechtsunverbindlicher Entwurf 2, 
2. „Abgeschlossen* wurde der Vertrag unterm 25. Februar 1879 
als dem Datum der Genehmigung des Reichstages. 3. Diese den 
Abschluss des Vertrages perfizierende Genehmigung wurde am 
1. März ohne weiteren Zusatz im Reichsgesetzblatt publiziert; 
somit ist die Rechtskraft des Vertrages nach Art. 2 der Reichs- 
verfassung vom 15. März ab zu datieren. 4. Diese Genehmigung 
wurde aber nach dem aus den Verhandlungen klar sich ergebenden 
Willen des Reichstages mit rückwirkender Kraft auf den 
25 Vgl. Larann, Bd. IS 4 S. 43, 8 57 S. 561 A. 4. 
2° Ebenda S. 561. 
® R.-G.-Bl. 1878 Nr. 37 S. 365. 
sı R.-G.-Bl. 1879 Nr. 5 8. 11. 
33 Auf Zorns Ansicht über Völkerrecht und völkerrechtliche Rechts- 
geschäfte ist hier nicht einzugehen.
	        
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