Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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1. Januar 1879 ausgestattet; korrekterweise hätte dies ausdrück- 
lich ausgesprochen und publiziert werden sollen; Streitigkeiten, 
welche zwischen dem 1. Januar und 15. März entstanden und 
entschieden wurden, durften nicht nach dem neuen Vertrage ge- 
richtet werden; Streitigkeiten, die zwar in dieser Zeit anhängig, 
aber nicht entschieden wurden, dagegen, wurden von der rück- 
wirkenden Kraft ergriffen“?®. Diese Ausführung giebt zu einigen 
Bemerkungen Anlass: 
1. Die Genehmigung des Reichstages wurde zwar vom Reichs- 
kanzler unter dem 1. März 1879 bekannt gemacht, aber das 
betreffende Stück des Reichsgesetzblattes erst am 3. März aus- 
gegeben. Art. 2 der Reichsverfassung lässt die vierzehntägige 
Frist mit Ablauf des letzteren Tages beginnen. Zorn hätte 
demnach die Rechtskraft des Vertragsgesetzes vom 17. März ab 
datieren und diesen Tag der weiteren Beurtheilung zu Grunde 
legen müssen. 
2. ZOoRN hat den Nachweis dafür nicht erbracht, dass eine 
Bekanntmachung des Reichskanzlers im stande sei, die Ausfertigung 
und Verkündigung eines Gesetzes durch den Kaiser zu ersetzen. 
Er möchte sich vielleicht darauf berufen, dass Vertragsgesetze 
gewohnheitsmässig in anderer Weise publiziert werden als die 
übrigen Reichsgesetze. Das erkennen wir an trotz der Bedenken, 
welche LABAND hiergegen vorgebracht hat°®*. Damit ist ZOoRN 
aber nicht geholfen, denn die gewohnheitsrechtliche Form besteht 
in dem Abdruck des Vertrages, nicht in einer Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über die Genehmigung des Reichstages. Aller- 
dings ist der Vertrag in Nr. 37 des Reichsgesetzblattes vom 
Jahre 1878 ın der üblichen Form abgedruckt und verkündet 
worden. Diese Publikation nennt ZoRN aber ausdrücklich „nichts 
mehr und nichts weniger als einen rechtsunverbindlichen Entwurf“. 
3? ZORN in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft a. a. O. 
S. 88—39. 
8 LaBann, 8 62 S. 633—634.
	        
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