— 168 —
1. Januar 1879 ausgestattet; korrekterweise hätte dies ausdrück-
lich ausgesprochen und publiziert werden sollen; Streitigkeiten,
welche zwischen dem 1. Januar und 15. März entstanden und
entschieden wurden, durften nicht nach dem neuen Vertrage ge-
richtet werden; Streitigkeiten, die zwar in dieser Zeit anhängig,
aber nicht entschieden wurden, dagegen, wurden von der rück-
wirkenden Kraft ergriffen“?®. Diese Ausführung giebt zu einigen
Bemerkungen Anlass:
1. Die Genehmigung des Reichstages wurde zwar vom Reichs-
kanzler unter dem 1. März 1879 bekannt gemacht, aber das
betreffende Stück des Reichsgesetzblattes erst am 3. März aus-
gegeben. Art. 2 der Reichsverfassung lässt die vierzehntägige
Frist mit Ablauf des letzteren Tages beginnen. Zorn hätte
demnach die Rechtskraft des Vertragsgesetzes vom 17. März ab
datieren und diesen Tag der weiteren Beurtheilung zu Grunde
legen müssen.
2. ZOoRN hat den Nachweis dafür nicht erbracht, dass eine
Bekanntmachung des Reichskanzlers im stande sei, die Ausfertigung
und Verkündigung eines Gesetzes durch den Kaiser zu ersetzen.
Er möchte sich vielleicht darauf berufen, dass Vertragsgesetze
gewohnheitsmässig in anderer Weise publiziert werden als die
übrigen Reichsgesetze. Das erkennen wir an trotz der Bedenken,
welche LABAND hiergegen vorgebracht hat°®*. Damit ist ZOoRN
aber nicht geholfen, denn die gewohnheitsrechtliche Form besteht
in dem Abdruck des Vertrages, nicht in einer Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Genehmigung des Reichstages. Aller-
dings ist der Vertrag in Nr. 37 des Reichsgesetzblattes vom
Jahre 1878 ın der üblichen Form abgedruckt und verkündet
worden. Diese Publikation nennt ZoRN aber ausdrücklich „nichts
mehr und nichts weniger als einen rechtsunverbindlichen Entwurf“.
3? ZORN in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft a. a. O.
S. 88—39.
8 LaBann, 8 62 S. 633—634.