Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Sie ist also seiner Ansicht nach rechtlich nicht vorhanden und 
kann durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers den Charakter 
eines Reichsgesetzes hinterher nicht erhalten. Auf Grund seiner 
Prämissen hätte ZoRN wohl zu folgendem Ergebnis gelangen 
müssen: eine gültige Publikation des Vertragsgesetzes hat nie 
stattgefunden; es ist mithin überhaupt nicht in Wirksamkeit 
getreten. 
Sonder Zweifel wurde in Nr. 37 des Reichsgesetzblattes vom 
Jahre 1878 kein perfektes Vertragsgesetz verkündet. Trotzdem 
darf man nicht sagen, es sei nihil actum. Die Zustimmung des 
Bundesrates und des Kaisers war erklärt, Ausfertigung und Pub- 
likation in der herkömmlichen Weise erfolgt; „zur Gültigkeit“ 
war nach Art. 11 Abs. 3 der Reichsverfassung nur noch „die 
Genehmigung des Reichstages erforderlich“. Wir möchten des- 
halb sagen, das Vertragsgesetz sei als ein suspensiv bedingtes 
publiziert worden. Mit Eintritt der Bedingung wurde es gültig 
und unbedingt verbindlich. Die Bedingung wurde aber am 
25. Februar 1879 dadurch erfüllt, dass der Reichstag die Geneh- 
migung erteilte. Diese Genehmigung erstreckte sich ebenso wie 
die Zustimmung des Kaisers und des Bundesrates mit auf die 
Bestimmung, dass das Vertragsgesetz am 1. Januar 1879 in 
Kraft treten solle. Musste die Genehmigung des Reichstages 
nun noch verkündet werden? Dafür liesse sich anführen: es 
musste amtlich ausgesprochen werden, dass das Vertragsgesetz 
perfekt geworden sei; dann wäre weiter zu fragen, von wem 
diese Bekanntmachung zu erlassen sei, vom Reichskanzler, vom 
Kaiser oder vom Bundesrate, welcher über die vom Reichstage 
gefassten Beschlüsse nach Art. 7 der Reichsverfassung zu be- 
schliessen hat? Eines Eingehens hierauf bedarf es unseres Er- 
achtens nicht, weil die Genehmigung des Reichstages ebenso wie 
die Zustimmung des Bundesrates bei der Verkündigung der Ver- 
tragsgesetze gewohnheitsmässig nicht erwähnt wird. Wer jene 
Thatsachen festzustellen hat, der muss die Protokolle über die
	        
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