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Inkraftsetzung der deutsch-spanischen Erklärung vom 30. De-
zember 1893°°,
Das Gesetz vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung
der Verfassung des Deutschen Reiches in Elsass-Lothringen’°®,
verordnet im $ 8: „Auch nach Einführung der Verfassung und
bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter
Zustimmung des Bundesrates, während der Reichstag nicht ver-
sammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind
dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Sie treten ausser Kraft, sobald die Ge-
nehmigung versagt wird.“ Hierzu bemerkt LAaBannp: „Die ju-
ristische Charakterisierung“ (dieser Verordnungen mit proviso-
rischer Gesetzeskraft) „besteht darin, dass der Gesetzesbefehl
unter einer Resolutivbedingung erlassen wird; wenn diese Resolu-
tivbedingung eintritt, d. h. wenn der Reichstag die Genehmigung
versagt, so fällt der Gesetzesbefehl ex nunc fort. Der Ver-
sagungsbeschluss muss vom Reichskanzler sofort im Gesetzblatt
bekannt gemacht werden; aber auch wenn er dies unterlässt, hat
die Verordnung keine Kraft mehr; denn sie verliert dieselbe
durch den Beschluss des Reichstages, nicht durch die Bekannt-
machung des Reichskanzlers über diesen Beschluss. Erteilt der
Reichstag die Genehmigung, so ist eine Verkündigung dieses Be-
schlusses zwar nicht wesentlich, da sich an der Geltung der Ver-
ordnung nichts ändert, sondern nur der Nichteintritt der Re-
solutivbedingung entschieden ist; thatsächlich besteht aber die
Praxis, den Genehmigungsbeschluss des Reichstages im Gesetz-
blatt für Elsass-Lothringen zu publizieren *%.“ Was hier vom
resolutiv bedingten Gesetze gesagt wird, das muss mutatis mu-
tandis auch für das suspensiv bedingte Vertragsgesetz angenommen
werden.
#8 R.-G.-Bl. 1894 Nr. 3 S. 109,
® R.-G.-Bl. Nr. 18 S. 161. 4 LaBanD S 69 8. 786.