Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Inkraftsetzung der deutsch-spanischen Erklärung vom 30. De- 
zember 1893°°, 
Das Gesetz vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung 
der Verfassung des Deutschen Reiches in Elsass-Lothringen’°®, 
verordnet im $ 8: „Auch nach Einführung der Verfassung und 
bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter 
Zustimmung des Bundesrates, während der Reichstag nicht ver- 
sammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen 
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind 
dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. Sie treten ausser Kraft, sobald die Ge- 
nehmigung versagt wird.“ Hierzu bemerkt LAaBannp: „Die ju- 
ristische Charakterisierung“ (dieser Verordnungen mit proviso- 
rischer Gesetzeskraft) „besteht darin, dass der Gesetzesbefehl 
unter einer Resolutivbedingung erlassen wird; wenn diese Resolu- 
tivbedingung eintritt, d. h. wenn der Reichstag die Genehmigung 
versagt, so fällt der Gesetzesbefehl ex nunc fort. Der Ver- 
sagungsbeschluss muss vom Reichskanzler sofort im Gesetzblatt 
bekannt gemacht werden; aber auch wenn er dies unterlässt, hat 
die Verordnung keine Kraft mehr; denn sie verliert dieselbe 
durch den Beschluss des Reichstages, nicht durch die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers über diesen Beschluss. Erteilt der 
Reichstag die Genehmigung, so ist eine Verkündigung dieses Be- 
schlusses zwar nicht wesentlich, da sich an der Geltung der Ver- 
ordnung nichts ändert, sondern nur der Nichteintritt der Re- 
solutivbedingung entschieden ist; thatsächlich besteht aber die 
Praxis, den Genehmigungsbeschluss des Reichstages im Gesetz- 
blatt für Elsass-Lothringen zu publizieren *%.“ Was hier vom 
resolutiv bedingten Gesetze gesagt wird, das muss mutatis mu- 
tandis auch für das suspensiv bedingte Vertragsgesetz angenommen 
werden. 
#8 R.-G.-Bl. 1894 Nr. 3 S. 109, 
® R.-G.-Bl. Nr. 18 S. 161. 4 LaBanD S 69 8. 786.
	        
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