Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

5 —_ 
jedoch mit Ausschluss der Heimaths- und Nieder- 
lassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolonisation 
und die Auswanderung. nach ausserdeutschen Ländern, 
2.u.8 w. 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte 
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Ver- 
fahren. 
14, u. s. w.® 
Keines von den bayerischen Reservatrechten ist im Art. 4 
mit solcher Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt, wie 
gerade dasjenige über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse. 
Der Rechtszustand ist hier der: die Heimath- und Niederlassungs- 
verhältnisse bilden Bayern gegenüber keinen Gegenstand der 
Aufsicht oder Gesetzgebung des Reiches’. Bayern steht diesen 
Materien so gegenüber, wie die übrigen Bundesstaaten allen anderen, 
der Reichsgesetzgebung nicht unterworfenen Materien, z. B. der 
Verwaltungsorganisation der Einzelstaaten, allerdings mit der 
Erweiterung — die aber hier nicht in Betracht kommt — dass 
sich Bayern eine die Reichskompetenz auf die vorbehaltene Materie 
ausdehnende Verfassungsänderung nicht gefallen zu lassen braucht. 
Aus dieser Stellung Bayerns aber folgt nur, dass Rechtsnormen, zu 
deren Setzung das Reich seine Kompetenz aus dem Heimaths- und 
Niederlassungsrecht herleitet, Bayern gegenüber keine Geltung 
haben, durchaus aber nicht, dass Normen, die das Reich auf 
Grund einer der Bestimmungen der No. 2 bis 16 der Reichs- 
verfassung erlässt, in Bayern nicht beachtet zu werden brauchen, 
wenn sie etwas enthalten, was in bayerischen Gesetzen über das 
° Ganz ebenso klar ist dies in der Quelle des bayerischen Reservat- 
rechts, dem Versailler Bündnissvertrage vom 23. Nov. 1870 (B. G.-Bl. 1871 
S. 9) zum Ausdruck gebracht. Daselbst heisst es unter No. III $ 1: 
„Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über 
die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der 
Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das 
Königreich Bayern.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.