Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nicht massgebend sind. Er wäre für die deutschen Behörden 
und Unterthanen nicht verbindlich, weil er ihnen gar nichts be- 
fehlt. Die Sache erscheint so klar, dass wir — unter Ver- 
weisung auf SELIGMANNS Ausführungen — uns weiterer Bemer- 
kungen enthalten. 
IV. Das Erlöschen des Vertragsgesetzes. 
Das Vertragsgesetz kann durch einen neuen Gesetzgebungs- 
akt aufgehoben werden; ferner erlischt es ohne einen solchen, 
wenn es nur für bestimmte Zeit erlassen wurde, oder wenn das 
ihm zu Grunde liegende Vertragsverhältnis sein Ende erreicht. 
Die Wirkung des Vertragsgesetzes auf ältere Reichsgesetze 
weist keine Bigentümlichkeit auf, bedarf deshalb keiner Erörterung 
Wichtig ist dagegen das Verhältnis des jüngeren Reichsgesetzes 
zum älteren Vertragsgesetze. Das letztere ist selbstverständlich 
auch ein Reichsgesetz; nur zum Zwecke der schärferen Gegen- 
überstellung wenden wir die Bezeichnung Reichsgesetz lediglich 
auf diejenigen Gesetze an, welche nicht den Charakter eines 
Vertragsgesetzes haben. 
Das Deutsche Reich ist unzweifelhaft befähigt, ein Vertrags- 
gesetz aufzuheben, wenngleich die völkerrechtliche Verpflichtung 
fortdauert. Es handelt auch gar nicht vertragswidrig, falls das 
Vertragsgesetz sofort durch ein anderes Gesetz ersetzt wird, 
welches den übernommenen völkerrechtlichen Pflichten entspricht. 
Aber selbst wenn dies nicht geschieht, ist die Aufhebung des 
Vertragsgesetzes an sich rechtsbeständig. Freilich würde das 
Deutsche Reich dann vertragsbrüchig werden, weil es seine 
Pflichten nicht mehr erfüllt. Dennoch kann es dies thun; der 
Staatsvertrag hat ihm ja nur völkerrechtliche Pflichten auferlegt, 
seine staatsrechtliche Kompetenz, seine Fähigkeit und Freiheit 
zur Vornahme von Akten der Gesetzgebung aber in keiner Weise 
beschränkt. 
Es ist nun die Frage aufzuwerfen, wie das Vertragsgesetz 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 2. 12
	        
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