— 12 —
aber auch sämtlich. Zu diesen Bestimmungen gehört die Verein-
barung, dass die Verpflichtungen des Deutschen Reiches nur bis.
zu einem bestimmten Tage dauern, mit dessen Ablauf ihr Ende
nehmen sollen. Für die Verbindlichkeit des Deutschen Reiches
ist der Punkt von grösster Bedeutung. Gewiss könnte unser
Staat den in Ausführung des Vertrages zu schaffenden Rechts-
zustand für eine längere Zeit einführen; dem würde nichts im
Wege stehen. Er will es aber nicht, wenn er zum Erlass eines
Vertragsgesetzes schreitet. Dann sollen seine Verpflichtungen
genau so, in dem nämlichen Umfange gesetzlich festgestellt werden,
wie sie im Vertrage übernommen sind; nicht mehr und nicht
weniger. Wie die Bestimmung des Vertrages über die Zeit des
Inkrafttretens Vertragsgesetz wird, kommt dieser Charakter der
Vereinbarung über die Zeit des Erlöschens zu.
Hieraus folgt, dass ein Vertragsgesetz der gedachten Art
nur durch ein neues Gesetz verlängert werden kann. Dieser
Grundsatz wird auch in der Praxis beobachtet. Zu einer klaren
Aussprache hierüber kam es gelegentlich der Verlängerung des
deutsch-österreichischen Handelsvertrages vom Jahre 1878. Der-
selbe endigte mit Ablauf des Jahres 1879, wurde aber durch die
dem Reichstage nicht vorgelegte Uebereinkunft vom 31. De-
zember 18795? bis zum 30. Juni 1880 verlängert; eine Reihe von
Bestimmungen wurde hierbei mit Rücksicht auf die mangelnde
Grenehmigung des Reichstages von der Verlängerung ausgeschlossen.
In der Sitzung des Reichstages am 15. März 1880 beschwerte
sich der Abgeordnete LAsKeEr darüber, dass diese Uebereinkunft
dem Reichstage zur Genehmigung nicht vorgelegt war°®. Zu einer
nachträglichen Vorlegung entschloss sich die Regierung nicht,
wohl aber unterbreitete sie demnächst dem Reichstage die neue
Uebereinkunft vom 11. April 1880 über die abermalige Ver-
® R.-G.-Bl. 1880 S. 9.
53 Stenographische Berichte, 4. Legislaturperiode, 3. Session 1880, Bd. I
S. 406 ff.