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längerung des Handelsvertrages’*. In der Denkschrift zu dieser
Uebereinkunft sprach sich der Reichskanzler über die erste Ver-
längerung des Vertrages aus: es „wurde von österreichisch-unga-
rischer Seite der Vorschlag gemacht, den Handelsvertrag vom
16. Dezember 1878 unverändert auf sechs Monate, also bis zum
30. Juni 1880 zu verlängern. Die Kaiserliche Regierung hielt
sich nicht für ermächtigt, auf diesen Vorschlag einzugehen, da
in dem Vertrage vom 16. Dezember 1878 weder eine Kündi-
gung noch eventuelle Verlängerung vorgesehen, sondern
lediglich das Erlöschen des Vertrages mit dem Ende
des Jahres 1879 stipuliert war. Der Reichstag war nicht
versammelt und eine Einberufung desselben vor dem 1. Januar 1880
erschien nicht thunlich Wenn hiernach von deutscher Seite
dem österreichisch-ungarischen Vorschlage, den Handelsvertrag
vom 16. Dezember 1878 en bloc auf sechs Monate zu verlängern,
nicht zugestimmt werden konnte, so wurde dagegen unter Dar-
legung der Gründe dieser Ablehnung die Bereitwilligkeit erklärt,
vermittelst einer Administrativkonvention alle diejenigen Be-
stimmungen jenes Vertrages, zu deren fortgesetzter Ausführung
namentlich für einen beschränkten Zeitraum die Zustimmung der
gesetzgebenden Faktoren auf deutscher Seite nicht für erforder-
lich erachtet wurde, nach dem 31. Dezember 1879 provisorisch
aufrecht zu erhalten.“
Der Reichskanzler war also auch der Meinung, ein von
Bundesrat und Reichstag genehmigter Vertrag — folglich auch
das Vertragsgesetz — könne nur mit Genehmigung beider
Körperschaften verlängert werden, falls der Vertrag keine beson-
deren Bestimmungen hierüber enthalte. Damit ist allerdings nicht
ausgeschlossen, dass diejenigen Vertragsbestimmungen, welche nicht
unter Art. 11 Abs. 3 der Reichsverfassung fallen, für sich allein
°* R.-G.-Bl. S. 146.
Drucksachen des Reichstages, 4. Legislaturperiode, 3. Session 1880,
Bd. II Nr. 95,