— 184 —
zum Inhalte eines neuen Vertrages gemacht werden; der letztere
braucht dann dem Bundesrate und Reichstage nicht unterbreitet
zu werden. Es ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung, ob
die Uebereinkunft vom 31. Dezember 1879 der Genehmigung
bedurfte oder nicht. Wir würden das erstere annehmen. Viel-
leicht hat sich auch der Reichskanzler nachträglich zu dieser
Ansicht bekehrt. In der angeführten Denkschrift ging er zwar
auf die aufgeworfene Frage nicht ein; auch erklärte er, dass er
die neue Uebereinkunft vom 11. April 1880 nur vorlege, „um
dadurch der im Reichstage geäusserten Auffassung entgegenzu-
kommen“. Immerhin lässt dieses Entgegenkommen den Schluss
auf eine Aenderung der Ansicht zu.
Eine weitere Kategorie von Verträgen wird auf unbestimmte
Zeit, aber mit Vereinbarung einer besonderen Kündigungsfrist
geschlossen, z. B.: „dieser Vertrag soll ein Jahr nach der von
einem Teile ausgesprochenen Kündigung ausser Wirksamkeit
treten“. Dieser Bestimmung ist folgende nahe verwandt: „der
gegenwärtige Vertrag soll zehn Jahre lang in Kraft bleiben;
sofern er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablaufe von dem
einen oder anderen Teile gekündigt wird, soll er auf ein weiteres
Jahr und so fort von Jahr zu Jahr als verlängert angesehen
werden®. Beide Kategorien sind hier zusammenzufassen, denn
es ist der einen wie der anderen eigentümlich, dass der Vertrag
erst infolge der Kündigung ausser Wirksamkeit tritt, d. h. an
einem dies incertus an et quando; in dieser Zeitbestimmung ist
eine Bedingung begrifflich enthalten. Eine Verschiedenheit weisen
die beiden Kategorien nur insofern auf, als der eine Vertrag
jederzeit, der andere erst nach Ablauf von neun Jahren gekündigt
werden kann. Seinem Wortlaute nach wird der letztere allerdings
als verlängert angesehen, wenn die Kündigung unterbleibt. Es
wäre aber nicht richtig, diese Verlängerung auf einen neuen,
wenngleich stillschweigend geschlossenen Vertrag zurückzuführen.
Der Fall liegt anders als die Verlängerung des vorher besprochenen,