Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zum Inhalte eines neuen Vertrages gemacht werden; der letztere 
braucht dann dem Bundesrate und Reichstage nicht unterbreitet 
zu werden. Es ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung, ob 
die Uebereinkunft vom 31. Dezember 1879 der Genehmigung 
bedurfte oder nicht. Wir würden das erstere annehmen. Viel- 
leicht hat sich auch der Reichskanzler nachträglich zu dieser 
Ansicht bekehrt. In der angeführten Denkschrift ging er zwar 
auf die aufgeworfene Frage nicht ein; auch erklärte er, dass er 
die neue Uebereinkunft vom 11. April 1880 nur vorlege, „um 
dadurch der im Reichstage geäusserten Auffassung entgegenzu- 
kommen“. Immerhin lässt dieses Entgegenkommen den Schluss 
auf eine Aenderung der Ansicht zu. 
Eine weitere Kategorie von Verträgen wird auf unbestimmte 
Zeit, aber mit Vereinbarung einer besonderen Kündigungsfrist 
geschlossen, z. B.: „dieser Vertrag soll ein Jahr nach der von 
einem Teile ausgesprochenen Kündigung ausser Wirksamkeit 
treten“. Dieser Bestimmung ist folgende nahe verwandt: „der 
gegenwärtige Vertrag soll zehn Jahre lang in Kraft bleiben; 
sofern er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablaufe von dem 
einen oder anderen Teile gekündigt wird, soll er auf ein weiteres 
Jahr und so fort von Jahr zu Jahr als verlängert angesehen 
werden®. Beide Kategorien sind hier zusammenzufassen, denn 
es ist der einen wie der anderen eigentümlich, dass der Vertrag 
erst infolge der Kündigung ausser Wirksamkeit tritt, d. h. an 
einem dies incertus an et quando; in dieser Zeitbestimmung ist 
eine Bedingung begrifflich enthalten. Eine Verschiedenheit weisen 
die beiden Kategorien nur insofern auf, als der eine Vertrag 
jederzeit, der andere erst nach Ablauf von neun Jahren gekündigt 
werden kann. Seinem Wortlaute nach wird der letztere allerdings 
als verlängert angesehen, wenn die Kündigung unterbleibt. Es 
wäre aber nicht richtig, diese Verlängerung auf einen neuen, 
wenngleich stillschweigend geschlossenen Vertrag zurückzuführen. 
Der Fall liegt anders als die Verlängerung des vorher besprochenen,
	        
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