Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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an einem dies certus an et quando endigenden Vertrages. Die 
Verlängerung wird hier weder durch Abschluss eines neuen Ver- 
trages, noch auch nur durch konkludente Handlungen herbei- 
geführt, sondern sie tritt ein, weil weder ein Vertrag geschlossen, 
noch sonstwie gehandelt wird; der verlängerte Vertrag ist mit 
dem ursprünglichen nicht nur inhaltlich, sondern auch formell 
identisch. 
Wird der Vertrag ordnungsmässig gekündigt, so erlöschen 
die völkerrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen mit Ablauf 
der Kündigungsfrist. Wie verhält es sich alsdann mit dem 
deutschen Vertragsgesetz? Tritt es gleichzeitig mit dem Vertrage 
ausser Kraft? Oder bleibt es solange in Wirksamkeit, bis es 
auf gesetzlichem Wege aufgehoben wird? Das ist eine Frage 
des deutschen Verfassungsrechtes. Der so oft behandelte Zwiespalt 
zwischen staats- und völkerrechtlicher Wirksamkeit ist hierbei 
unmöglich. Lässt das Deutsche Reich das Vertragsgesetz nach 
dem Erlöschen des Vertrages in Kraft, so gewährt es dadurch 
dem früheren Kontrahenten freiwillig eine besondere Vergünsti- 
gung; es kann dieselbe nun aber jederzeit zurückziehen. 
Soweit ich sehe, ist ein deutsches Vertragsgesetz niemals 
anders als durch ein neues Vertragsgesetz förmlich aufgehoben 
worden. Wird der Vertrag durch Kündigung ausser Wirksamkeit 
gesetzt, so macht das Deutsche Reich diese Thatsache in unförm- 
licher Weise bekannt. Der Reichsanzeiger berichtet z. B. unter 
der Rubrik „Nichtamtliches* in Nr. 267 vom 12. November 1886, 
die brasilianische Regierung habe den deutsch-brasilianischen 
Konsularvertrag vom 10. Januar 1882 unterm 22. September des 
Jahres gekündigt, derselbe werde infolgedessen am 22. Sep- 
tember 1887 seine Wirksamkeit verlieren. Ist das entsprechende 
deutsche Vertragsgesetz gleichfalls am 22. September 1887 ausser 
Kraft getreten? Nach Art. 14 jenes Vertrages ist die vor einem 
brasilianischen Konsul in Deutschland erfolgte Eheschliessung 
zwischen einem Brasilianer und einer Brasilianerin für das Gebiet
	        
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