Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Staatsverträgen enthaltenen Rechtsvorschriften erfolge mit Rück- 
sicht auf die zu Grunde liegenden internationalen Vereinbarungen 
und Verpflichtungen; sei in einem Vertrage entweder die Ver- 
längerung der Gültigkeitsdauer oder andererseits die Kündigung 
vorbehalten, so enthalte die Genehmigung des Vertrages mit einer 
solchen Klausel zugleich die entsprechende Delegation für die 
Regierung’®. Dieser Ansicht ist STOERK beigetreten °°. BORNHAK 
sagt schliesslich: „Hier ist als Wille des Gesetzgebers anzunehmen, 
dass der staatliche Befehl solange Geltung haben sollte, als der 
Vertrag verbindlich ist. Wird also der Vertrag gekündigt, so 
fällt auch der staatliche Befehl zu seiner Befolgung fort‘!.“ 
Nicht nur die Bestimmung über das Erlöschen der Vertrags- 
verbindlichkeit an einem bestimmten Tage, sondern auch die über 
die Kündigung wird Bestandteil des Vertragsgesetzes. Das über 
sehen die genannten Autoren, auch BoRNHAK. Das Vertrags- 
gesetz tritt auch in diesem Falle als ein zeitlich befristetes in 
Kraft; nur ist der dies wie gesagt nicht certus, sondern incertus 
an et quando. Da diese Zeitbestimmung eine Bedingung enthält, 
so kann man auch sagen, die Geltung des Vertragsgesetzes seı 
resolutiv bedingt; sie erlischt ohne weiteres mit Eintritt der 
Bedingung, bezw. des dies. Eine förmliche Aufhebung des 
Vertragsgesetzes ist nicht erforderlich, folglich auch nicht die 
Zustimmung von Bundesrat und Reichstag. 
Wir können demnach weder der von AFFOLTER und ZORN 
vertretenen Lehre, noch der Meinung LABAND’s und STOERK’s 
beitreten, dass die Klausel über Verlängerung und Kündigung 
eine Delegation für die Regierung enthalte. Zunächst ist es 
wohl nicht angezeigt, von einer Delegation zur Verlängerung des 
Vertrages zu sprechen; denn dieselbe bestände in der Delegation 
50 LABAND, $ 62 S. 635. 
60 STOERK, Das Ausfuhrverbot und die partielle Suspension völker- 
rechtlicher Verträge, Archiv f. öffentliches Recht, Bd. IX, 1894, S. 35. 
°ı BoRNHAK, Preussisches Staatsrecht, Bd. III, Freiburg i. B. 1890 
8 151 S. 28. 
 
	        
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