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Staatsverträgen enthaltenen Rechtsvorschriften erfolge mit Rück-
sicht auf die zu Grunde liegenden internationalen Vereinbarungen
und Verpflichtungen; sei in einem Vertrage entweder die Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer oder andererseits die Kündigung
vorbehalten, so enthalte die Genehmigung des Vertrages mit einer
solchen Klausel zugleich die entsprechende Delegation für die
Regierung’®. Dieser Ansicht ist STOERK beigetreten °°. BORNHAK
sagt schliesslich: „Hier ist als Wille des Gesetzgebers anzunehmen,
dass der staatliche Befehl solange Geltung haben sollte, als der
Vertrag verbindlich ist. Wird also der Vertrag gekündigt, so
fällt auch der staatliche Befehl zu seiner Befolgung fort‘!.“
Nicht nur die Bestimmung über das Erlöschen der Vertrags-
verbindlichkeit an einem bestimmten Tage, sondern auch die über
die Kündigung wird Bestandteil des Vertragsgesetzes. Das über
sehen die genannten Autoren, auch BoRNHAK. Das Vertrags-
gesetz tritt auch in diesem Falle als ein zeitlich befristetes in
Kraft; nur ist der dies wie gesagt nicht certus, sondern incertus
an et quando. Da diese Zeitbestimmung eine Bedingung enthält,
so kann man auch sagen, die Geltung des Vertragsgesetzes seı
resolutiv bedingt; sie erlischt ohne weiteres mit Eintritt der
Bedingung, bezw. des dies. Eine förmliche Aufhebung des
Vertragsgesetzes ist nicht erforderlich, folglich auch nicht die
Zustimmung von Bundesrat und Reichstag.
Wir können demnach weder der von AFFOLTER und ZORN
vertretenen Lehre, noch der Meinung LABAND’s und STOERK’s
beitreten, dass die Klausel über Verlängerung und Kündigung
eine Delegation für die Regierung enthalte. Zunächst ist es
wohl nicht angezeigt, von einer Delegation zur Verlängerung des
Vertrages zu sprechen; denn dieselbe bestände in der Delegation
50 LABAND, $ 62 S. 635.
60 STOERK, Das Ausfuhrverbot und die partielle Suspension völker-
rechtlicher Verträge, Archiv f. öffentliches Recht, Bd. IX, 1894, S. 35.
°ı BoRNHAK, Preussisches Staatsrecht, Bd. III, Freiburg i. B. 1890
8 151 S. 28.