Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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vor, dass die Anführung weiterer Beispiele füglich unterbleiben 
kann. 
Die LaBAnnsche Theorie ist also durch AFFoLTERsS Einwand 
keineswegs entkräftet; sie ist aus einem ganz anderen Grunde zu 
bekämpfen. Wäre es richtig, dass Bundesrat und Reichstag dem 
Kaiser ihre Befugnisse zur Mitwirkung bei der Aufhebung eines 
Vertragsgesetzes delegieren, so würde dies voraussetzen, dass 
das Vertragsgesetz durch Kündigung des Vertrages, d. h. durch 
Eintritt des „dies“, bezw. der Bedingung, nicht hinfällig würde, 
sondern erst durch ein neues Gesetz ausser Kraft gesetzt würde. 
Wozu bedürfte es sonst einer Delegation? Dann dürfte LABANnD 
aber „die jetzt bestehende Praxis, dass das Erlöschen der ver- 
bindlichen Kraft von Staatsverträgen im Reichsgesetzblatt gar 
nicht verkündigt wird,“ aber nicht „als eine grosse Unordnung“ 
bezeichnen‘®; er müsste vielmehr sagen: trotz Kündigung vieler 
Verträge sei noch kein Vertragsgesetz des Deutschen Reiches 
ausser Wirksamkeit getreten, weil der Kaiser von der ihm de- 
legierten Befugnis zur Aufhebung noch nie Gebrauch gemacht 
habe; denn diese Befugnis kann er nur durch Verkündigung 
einer Verordnung im Reichsgesetzblatt ausüben; das bedarf doch 
keiner Ausführung! 
Schliesslich wird im vorliegenden Falle aber überhaupt keine 
Delegation erteilt. Die Klausel über die Kündigung und even- 
tuelle Verlängerung ist zunächst Bestandteil des Vertrages, des 
völkerrechtlichen Rechtsgeschäfts. In diesem wird nichts darüber 
vereinbart, ob die Kündigung des Vertrages vom Kaiser allein 
oder unter Zustimmung von Bundesrat und Reichstag vorzu- 
nehmen sei. Formell hat sie stets vom Kaiser auszugehen; das 
ist selbstverständlich. Ob dieser sich vorher der Genehmigung 
der gesetzgebenden Faktoren versichern müsse, ist eine Frage 
keit in Bosnien und in der Herzegowina (R.-G.-Bl. S. 146) und die Kaiser- 
liche Verordnung vom 23. Dezember 1880 (R.-G.-Bl. S. 191). 
66 T,aBanD, 3. Aufl. S. 636 A. 1. 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 2. 13
	        
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