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in anderer Weise aufgehoben wird. Folgende Möglichkeiten sind
gegeben: ein auf längere Zeit geschlossener Vertrag wird durch
Vereinbarung der Kontrahenten früher aufgehoben; ein ohne
Zeit- und Kündigungsbestimmung geschlossener Vertrag wird
durch ein Uebereinkommen ausser Kraft gesetzt, ohne dass in
beiden Fällen ein neues Vertragsverhältnis geschaffen würde; der
Vertrag wird von einem Kontrahenten der Vereinbarung zuwider
aus besonderen völkerrechtlichen Gründen gekündigt oder auf-
gehoben: im Notstande, als Repressalie, aus Anlass eines Krieges,
der Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung durch die andere
Partei. Nicht hierher gehört dagegen das Erlöschen der Vertrags-
verbindlichkeit wegen Unterganges des mitkontrahierenden Staates;
dann ist das Vertragsgesetz materiell hinfällig geworden’. Hat es
z. B. den Angehörigen des Staates A. bestimmte Rechte gewährt,
so können nur Angehörige des A dieselben in Anspruch nehmen;
es giebt solche aber nicht mehr, sobald A selbst nicht mehr vor-
handen ist. — In den zu betrachtenden Fällen handelt es sich noch
einmal darum, ob das Vertragsgesetz mit dem Vertrage erlischt
oder ob es durch ein neues Gesetz aufgehoben werden muss.
Die letztere Meinung wird von den bereits erwähnten Lehrern
des württembergischen Staatsrechts vertreten. Ihr muss selbst-
verständlich auch Zorn, der Leugner des Völkerrechts, huldigen;
er sagt: „Es kommen hier lediglich die allgemeinen Grundsätze
über Aufhebung von Gesetz und Verordnung zur Anwendung.
Die „völkerrechtlichen“ Auflösungsgründe haben dann nur mora-
lische Bedeutung und bieten höchstens den Grund für die juris-
tische Aufhebung von Verträgen, können aber nicht diese selbst
bewirken, so insbesondere die Nichterfüllung des Vertrages von
der anderen Seite. Dass der Kaiser kraft seines Rechts zur
völkerrechtlichen Vertretung des Reiches „befugt“ sei, „ohne
Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag die Gesetzeskraft eines
Staatsvertrages aufzuheben, indem er derselben die völkerrecht-
07 Vgl. Zorn, Staatsrecht, Bd. I $ 18 S. 516.
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