Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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liche Grundlage entzieht, auf welcher sie beruht“, — ein Satz 
von eminentester Tragweite, — könnte selbst dann nicht als 
richtig anerkannt werden, wenn der Kaiser das Sanktionsrecht 
bei Staatsverträgen hätte®®.“ In diesen Sätzen wendet sich ZORN 
vornehmlich gegen LABANnD, dessen Ausführung er zum Teil 
wörtlich wiedergiebt®. LaBanps Ansicht, der Kaiser könne Ver- 
trag und Vertragsgesetz aus völkerrechtlichen Gründen ausser 
Kraft setzen, hat STOERK mit einer Einschränkung angenommen: 
die Befugniss soll nur Platz greifen in Fällen des Notstandes 
und der Notwehr, als Repressalie oder als Beginn des Abbruches 
der friedensrechtlichen Beziehungen’”®. Die Theorie BORNHAKS 
wurde bereits erwähnt; die von JELLINEK aufgestellte Lehre ist 
aber noch vorzuführen: „In der dem Staatsoberhaupt, namentlich 
dem monarchischen, verfassungsmässig zustehenden Repräsentativ- 
gewalt ist zugleich eine Greneraldelegation zur Aufhebung, bezw. 
Suspension der Verträge und der aus ihnen resultierenden Gesetze 
enthalten.“ „Der Vertrag selbst ist die stete Voraussetzung der 
betreffenden gesetzlichen Massregeln, mit seinem gänzlichen oder 
zeitweiligen Erlöschen passieren auch diese. Die Anordnungen, 
welche die Ausserkraftsetzung solcher Gesetze befehlen, erfliessen 
auf dem Wege der Verordnung”!.“ 
JELLINEKS Lehre ist sowohl von STOERK, wie von ZORN an- 
gegriffen worden. Ersterer vermisst einen zwingenden Grund zur 
Annahme einer Generaldelegation an Stelle der von LABAND für 
einzelne Fälle behaupteten Delegation??. ZOoRN nennt JELLINEKS 
Behauptungen exorbitant und meint: „Dieselben widersprechen 
dem anerkannten juristischen Grundsatze: dass Rechtssätze auf 
demselben Wege aufgehoben werden müssen, auf welchem sie 
e® Zorn, ebenda 9. 514—515. 6° Vgl. Lasanp, 3. Aufl. 8. 636. 
70 STOERK, Staatsverträge in STENGELS Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechts, Bd. U, Freiburg i. B. 1890, S. 527. Archiv f. öffentliches 
Recht, Bd. IX, S. 35—37. 
71 JELLINEK, Gesetz und Verordnung S. 363 
%2 Archiv f. öffentliches Recht, Bd. IX S. 35.
	        
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