Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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entstanden sind. Ueberdies enthalten jene Sätze eine vollkommene 
Verneinung oder Vernichtung des konstitutionellen Prinzips für 
diese Frage. Nachdem vielleicht unter grossen parlamentarischen 
Mühen das Zustandekommen eines Vertrages, — man denke an 
einen wichtigen Handelsvertrag! — erreicht wurde, soll der Monarch 
das Werk, das tantae molis erat, im nächsten Moment wieder um- 
stürzen können?! — Das ist unlogisch, unkonstitutionell, unjuris- 
tisch’?.* ZOoRrN scheint hier zu vergessen, dass der Monarch den 
Vertrag ratifiziert; er wird zu diesem Akte nicht schreiten, wenn 
er das Werk „im nächsten Momente“ wieder umstürzen will. 
Mit dem Hinweise auf diese Uebertreibung soll aber nicht an- 
gedeutet werden, dass ZORNS Deduktion um ihretwillen falsch sei, 
wir werden versuchen, sie mit besseren Waffen zu bekämpfen. 
Bei den früher besprochenen Arten des Vertragsgesetzes war 
der wesentliche Punkt immer der, dass die im Vertrage enthaltene 
Zieit-, bezw. Kündigungsbestimmung auch Bestandteil des Vertrags- 
gesetzes geworden war. Bei den gegenwärtig untersuchten Ver- 
tragsgesetzen ist Aehnliches nicht der Fall. Wir müssen be- 
kennen, dass ZORNS Ansicht für sie nicht ohne weiteres von der 
Hand zu weisen ist. Zu ihrer Unterstützung könnte ein Fall 
aus dem württembergischen Staatsrecht herbeigezogen werden. 
Art. 85 der Verfassungsurkunde dieses Staates vom 25. September 
1819 bestimmt: „Der König vertritt den Staat in allen seinen 
Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne 
Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein 
Teil des Staatsgebiets und Staatseigentums veräussert, keine neue 
Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen 
und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Ver- 
pflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun 
würde, eingegangen, namentlich auch kein Handelsvertrag, welcher 
eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Sub- 
'% Zorn, Gesetz, Verordnung, Budget, Staatsvertrag in Hirths Annalen 
1889 S. 878.
	        
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