Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen 
nur stattfinden: 
a) bei Tabak, Salz, Schiesspulver u. s. w.; 
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; 
c) in Beziehung auf Kriegsbediürfnisse unter ausserordent- 
lichen Umständen.“ 
Tritt einer der beiden letzteren Fälle auf deutscher Seite ein, — 
der erstere interessiert hier nicht, — so ist das Deutsche Reich 
von der Erfüllung der betreffenden Vertragsverbindlichkeit zeit- 
weilig befreit; die Bestimmung ist zu seinen Gunsten suspendiert, 
aber nicht gänzlich ausser Kraft gesetzt; Oesterreich-Ungarn ist 
nach wie vor an ihre Erfüllung gebunden. Es erhellt aber ferner, 
dass beim Eintreten jener Ereignisse auch die lex specialis zeit- 
weilig suspendiert wird, das deutsche Vertragsgesetz, welches die 
Hemmung des Verkehrs mit Oesterreich-Ungarn durch Erlass von 
Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverboten untersagt. Das Deutsche 
Reich kann mithin ein Ausfuhrverbot mit Wirkung gegen Oester- 
reich-Ungarn auf dem gewöhnlichen Wege erlassen. Liegt da- 
gegen einer der im Vertrage offengelassenen Fälle nicht vor, so 
kann das Ausfuhrverbot nur erlassen werden, wenn aus allgemeinen 
völkerrechtlichen Gründen der Vertrag oder die besondere Ver- 
tragsbestimmung ausser Kraft gesetzt werden kann, oder indem 
das Deutsche Reich vertragsbrüchig wird, d. h. indem es das Ver- 
tragsgesetz, bzw. die betreffende Bestimmung desselben ohne Rück- 
sicht auf die völkerrechtliche Verbindlichkeit aufhebt; dazu wäre 
nach den früheren Ausführungen ein unter Zustimmung von Bundes- 
rat, Reichstag und Kaiser erlassenes Gesetz erforderlich, welches 
die Bestimmung des Vertragsgesetzes ausdrücklich aufhöbe®®?. 
88 Eingehend, aber unter anderen Gesichtspunkten hat STOERK diese 
Frage behandelt im Archiv f. öffentliches Recht, Bd. IX, S. 23—51. Vgl. 
Lagann, 3. Aufl., S. 636 A. 2.
	        
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