Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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versteht dagegen im engeren Sinne darunter nur solche „Grundeigen- 
thümer, deren früher unter ein und derselben Souveränität gelegene 
Besitzungen ‘in Folge von Gebietsveränderungen verschiedenen Sou- 
veränitäten unterstellt, und denen desshalb wohl durch Staatsverträge 
besondere Vergünstigungen gewährt sind“, „sujets mixtes?*, „sujets 
mixtes A l’&gard de proprietes“ 3, „sujets mixtes quant aux?*, „subditi 
secundum quid°“. Die letzteren sind jedoch nur Angehörige eines 
Staates und nur in gewissen privatrechtlichen Beziehungen der 
Gebietshoheit eines anderen unterworfen®, können daher füglich aus 
dieser Betrachtung weggelassen werden. 
Unsere Absicht ist es, diejenigen Individuen in’s Auge zu 
fassen, welche gleichzeitig mehr als eine, von einander unabhängige 
Staatsangehörigkeit haben. Daher würden von vornherein die 
Fälle einer doppelten, sich ergänzenden Staatsangehörigkeit aus- 
zuscheiden sein, wie sie sich in einem Bundesstaate als nothwendige 
Folge dieses Gebildes ergiebt, wie im Deutschen Reich, der 
Schweiz und der Nordamerikanischen Union, wo neben dem Bürger- 
recht des Gesammtstaates als Korrelat das Bürgerrecht des Einzel- 
staates besteht’. 
Die Doktrin hat für den unserer Betrachtung zu Grunde 
liegenden (Gegenstand verschiedene Termini technici aufgestellt. 
Von allen diesen ist wohl der von WeEıss gebrauchte „cumul des 
gleichzeitige Staatsangehörigkeit in mehreren deutschen Bundesstaaten, Leip- 
zig 1888, S. 10. — Marrıtz, Das Recht der Staatsangehörigkeit im inter- 
nationalen Verkehr (in Hirth’s Annalen des Deutschen Reichs, Jahrg. 1875 
S. 807). — HEFFTER, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart, 7. Aus- 
gabe 1882, Berlin, S. 131. 
?2 Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. 
Hannover 1889 I, S. 257 Note 3. 
® HEFFTER a. a. O. S. 129. 
* MARTENS, Völkerrecht, deutsche Ausg. von BER@BOHM, Berlin 1886 II, 
S. 844, 184. 
5 HoLTZENDORFF, Handbuch des Völkerrechts, Hamburg 1887 II, 8. 189. 
© MARTENS a. a. O. S. 184. 
” ScHuLze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, Leipzig 1881 I, S. 349.
	        
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