Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nationalites®* der prägnanteste.e Alle anderen unterscheiden 
entweder nicht scharf genug zwischen den hier zu untersuchenden 
Fällen und denen der doppelten, sich ergänzenden Staatsangehörig- 
keit, wie „double nationalite*, „doppelte Staatsangehörigkeit“, 
oder sie betonen zu sehr den Inhalt der Staatsangehörigkeit in 
Bezug auf die aus ihr erwachsenden Rechte oder Pflichten, wie 
„double citizenship“, „Doppelbürgerrecht“, „gleichzeitiges Unter- 
thanenverhältniss“, „gemischtes Unterthanenverhältniss*. Von den 
bei den deutschen Schriftstellern sich findenden Ausdrücken ver- 
dient wohl der von Bar gebrauchte den Vorzug: „mehrfache 
Staatsangehörigkeit?“. Er wird als der zutreffendste auch von 
uns gebraucht werden”. 
Die nachstehenden Paragraphen sollen zunächst die Frage er- 
örtern, ob und inwieweit es überhaupt möglich sein kann, dass ein 
Individuum Angehöriger mehrerer Staaten zugleich ist. An die 
Bejahung dieser Frage wird sich eine Erörterung der nach dem 
Stande der heutigen Landesgesetzgebung und der völkerrechtlichen 
Verträge möglichen Fälle einer mehrfachen Staatsangehörigkeit 
anschliessen nebst einer kurzen Betrachtung der Grundsätze, nach 
denen einzelne Staaten in den daraus entstehenden Konflikten 
verfahren. Zum Schluss werden wir noch einen Blick auf die 
Mittel und Wege werfen, welche man zur Beseitigung dieses mit 
den Forderungen der fortschreitenden Entwickelung des inter- 
nationalen Verkehrs immer unvereinbarer werdenden Zustands vor- 
geschlagen hat. 
® Weiss, Traite theorique et pratique de droit international prive, Paris, 
1892 I, S. 25. 
® Bar a. a. S. 257. 
10 Vielleicht würde es nicht unangebracht sein, anstatt von „mehrfacher 
Staatsangehörigkeit* von dem „gleichzeitigen Besitze verschiedener Staats- 
angehörigkeit“ zu sprechen, um dadurch die in diesem anormalen Ver- 
hältniss enthaltenen Widersprüche schon im Ausdruck zu kennzeichnen.
	        
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