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nationalites®* der prägnanteste.e Alle anderen unterscheiden
entweder nicht scharf genug zwischen den hier zu untersuchenden
Fällen und denen der doppelten, sich ergänzenden Staatsangehörig-
keit, wie „double nationalite*, „doppelte Staatsangehörigkeit“,
oder sie betonen zu sehr den Inhalt der Staatsangehörigkeit in
Bezug auf die aus ihr erwachsenden Rechte oder Pflichten, wie
„double citizenship“, „Doppelbürgerrecht“, „gleichzeitiges Unter-
thanenverhältniss“, „gemischtes Unterthanenverhältniss*. Von den
bei den deutschen Schriftstellern sich findenden Ausdrücken ver-
dient wohl der von Bar gebrauchte den Vorzug: „mehrfache
Staatsangehörigkeit?“. Er wird als der zutreffendste auch von
uns gebraucht werden”.
Die nachstehenden Paragraphen sollen zunächst die Frage er-
örtern, ob und inwieweit es überhaupt möglich sein kann, dass ein
Individuum Angehöriger mehrerer Staaten zugleich ist. An die
Bejahung dieser Frage wird sich eine Erörterung der nach dem
Stande der heutigen Landesgesetzgebung und der völkerrechtlichen
Verträge möglichen Fälle einer mehrfachen Staatsangehörigkeit
anschliessen nebst einer kurzen Betrachtung der Grundsätze, nach
denen einzelne Staaten in den daraus entstehenden Konflikten
verfahren. Zum Schluss werden wir noch einen Blick auf die
Mittel und Wege werfen, welche man zur Beseitigung dieses mit
den Forderungen der fortschreitenden Entwickelung des inter-
nationalen Verkehrs immer unvereinbarer werdenden Zustands vor-
geschlagen hat.
® Weiss, Traite theorique et pratique de droit international prive, Paris,
1892 I, S. 25.
® Bar a. a. S. 257.
10 Vielleicht würde es nicht unangebracht sein, anstatt von „mehrfacher
Staatsangehörigkeit* von dem „gleichzeitigen Besitze verschiedener Staats-
angehörigkeit“ zu sprechen, um dadurch die in diesem anormalen Ver-
hältniss enthaltenen Widersprüche schon im Ausdruck zu kennzeichnen.