Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nach der Staatsangehörigkeit richten !*? Zu welchen Konsequenzen 
muss es führen, wenn man sich vorstellt, dass ein Individuum 
gleichzeitig Angehöriger zweier mit einander kriegführenden 
Nationen ist; — in wessen Reihen soll er kämpfen? Macht er sich 
nicht dann gegenüber dem Staate, gegen welchen er die Waffen 
ergriffen hat, des Treubruchs schuldig? Ist es endlich denkbar, 
dass jemand in zwei, einander zuwiderlaufende Interessen ver- 
folgenden Staaten politische Rechte ausübt !7? 
Die Möglichkeit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit ist 
wiederholt von der völkerrechtlichen Doktrin geleugnet worden. 
So meint FEUERBACH, dass „nach staats- und völkerrechtlichen 
Verhältnissen und unter Voraussetzung der jetzt fast allgemein 
geltenden Grundsätze über Staatsunterthanenschaft“ ein doppeltes 
Staatsbürgerrecht sich nicht mehr denken lasse!®. PÜTTLINGEN 
folgert aus der Untheilbarkeit der staatsrechtlichen Persönlichkeit 
die Unmöglichkeit von „sujets mixtes“!°. Bar will aus dem Treu- 
verhältnisse, welches das Individuum mit dem Staate verknüpft, 
die Unmöglichkeit eines solchen mehrfachen Verhältnisses her- 
leiten; die Treue könne bei einem Konflikte doch nur einem 
Staate gehalten werden. Daher müsse man in einem solchen 
Falle nur eine scheinbare mehrfache Staatsangehörigkeit annehmen 
und dabei dem „thatsächlich näheren Verband“ den Vorrang 
geben ?®, 
Diesem rein theoretischen, de lege ferenda nicht gut anfecht- 
baren Standpunkt kann man mit Recht wohl entgegenhalten, dass 
de lege lata, nach positivem Recht, die Zulässigkeit oder Nicht- 
zulässigkeit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit sich nur nach 
18 Bar e. a. O. S. 258. — LEHR, Du droit de se prevaloir d’une double 
nationalit& (Rev. de dr. int. XII 1880, 8. 312 ff.). 
17 Weiss a.a. 0. S. 24. — Cocorpan, La nationalitE au point de vue 
des rapports internationaux, Paris 1890 II. ed. S. 14, 15. 
18 FEUERBACH, Themis, Landshut 1812, S. 323. 
19 PÜTTLINGEN e. a. O. S. 4l, 
2° Bar, II, 8. 257, 258. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 2. 14
	        
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