Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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ausgenommen den König von Frankreich, seinen Lehnsherrn, zu 
gewähren. Für den Fall eines Krieges zwischen England und 
Frankreich verpflichteten sie ihn dagegen, Frankreich möglichst 
wenig Mannen zur Verfügung zu stellen; gerade nur soviel, als 
zur Vermeidung des Treubruchs erforderlich sei“. Philipp der 
Kühne von Burgund war ebenfalls zu gleicher Zeit Vasall Frank- 
reichs und der deutschen Krone; 1363 belehnte ihn Johann von 
Frankreich mit dem Herzogthum von Burgund, nachdem er schon 
früher von Karl dem Vierten als deutsches Lehen die Freigraf- 
schaft gleichen Namens erhalten hatte. 
Das moderne Staatsrecht steht zum grossen Theil noch auf 
dem Standpunkte, dass eine mehrfache Staatsangehörigkeit in 
weiterem Umfange möglich ist: entweder haben die Landesgesetz- 
gebungen keine Bestimmungen getroffen, um eine solche in be- 
stimmten Fällen zu verhindern, oder sie findet sich stellenweise 
sogar formell anerkannt. 
Das zuletzt Gesagte gilt vor Allem für das Deutsche Reichs- 
und Landesstaatsrecht bezüglich der mediatisirten Standesherrn; 
die Bundesakte vom 8. Juni 1815, Art. 14, verlieh ihnen ge- 
wissermaassen die Stellung von privilegirten „sujets mixtes“; sie 
sind Angehörige aller der Staaten, in deren Gebiet ihre Be- 
sitzungen liegen, und üben auch politische Rechte in denselben 
aus; so haben sie z. B. Sitz und Stimme in den ersten Kammern **. 
Ferner ist es den Angehörigen eines Deutschen Bundesstaats 
unbenommen, in einem oder mehreren andern die Staatsangehörig- 
keit zu erwerben, ohne dass dadurch die ursprüngliche verloren 
ginge 2, 
Aber auch schon vor der Einigung des Deutschen Reichs 
war in verschiedenen deutschen Staaten der Besitz einer mehr- 
fachen Staatsangehörigkeit prinzipiell anerkannt, wie in Preussen, 
40 LAURENT a. a. OÖ. S. 350, Anm. 1. 
#1 BLUNTScHaLI, Völkerrecht 374, S. 218. — FALckeE a. a. 0. 8.9. 
42 FALCKE a. 8. O. 8. 17.
	        
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