Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Sachsen, Schleswig-Holstein*; oder dieselbe war durch 
einen „Vorbehalt“ des Landesherrn zugelassen, wie in Bayern 
und Württemberg *. 
Das dänische * und schweizerische *° Staatsrecht nehmen einen 
ähnlichen Standpunkt ein, da es im Prinzip ein Zusammentreffen 
mehrerer Staatsangehörigkeiten in einer Person für zulässig er- 
klärt. 
Dagegen suchen viele andere Gesetzgebungen, wenigstens für 
gewisse Fälle, eine mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden. 
Allerdings handelt es. sich hierbei immer nur um den Erwerb 
derselben nach der Geburt, durch Naturalisation oder kraft Ge- 
setzes, jedoch niemals um die bei der Geburt möglicherweise schon 
eintretenden Fälle. 
Die Wege, welche diese Staaten dazu eingeschlagen haben, 
sind verschiedene: die einen machen die Aufnahme in ihren Ver- 
band von der Lösung des früheren Unterthanenverhältnisses ab- 
hängig, wie Norwegen, die Schweiz, Luxemburg*, 
18 Derselbe a. a. O. S. 2. 
“4 FALcKE a. a. O. S. 7—9, 
#5 Mittheilung des dänischen Ausw. Amts an die englische Regierung 
vom 28. Mai 1863 (Report S. 66): „Pour ce qui est de notre legislation 
relativement & ce point, celle-ci ne s’oppose pas & ce que la coexistence de 
deux nationalites puisse &tre admise dans la personne du mäme individu .. .* 
#° Entscheidungen des schweizerischen Bundesraths vom 31. Aug. 1870, 
dass: „viele Schweizer zu gleicher Zeit das Bürgerrecht in unseren Kantonen 
und sogar im Auslande besitzen, ohne dass dies jemals einen Widerspruch 
hervorgerufen habe.“ (CaLvo a. a. O. II 577 S. 68). Ebenso die Entschei- 
dungen des schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 1876, „dass das 
schweizerische und amerikanische Bürgerrecht gleichzeitig demselben Indi- 
viduum eigen sein könne“, und vom 11. Juni 1880, „dass jemand, der die 
italienische Staatsangehörigkeit erworben habe, ohne auf die schweizerische 
zu verzichten, die letztere beibehalten habe* (.J. d. dr. i. pr. 1882 S. 253). 
4 Norwegen, Ges. vom 21. April 1888 Art. 3 f.: „der, welcher nor- 
wegischer Staatsbürger werden will, muss... erklären, dass er, falls seinem 
Antrage entsprochen wird, von jedem fremden Untertbanenverband befreit 
sein werde. Wenn nach den in dem Heimathstaate bestehenden Gesetzen 
die Erlaubniss der Regierung oder einer anderen Behörde nöthig ist zur Lö-
	        
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