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Sachsen, Schleswig-Holstein*; oder dieselbe war durch
einen „Vorbehalt“ des Landesherrn zugelassen, wie in Bayern
und Württemberg *.
Das dänische * und schweizerische *° Staatsrecht nehmen einen
ähnlichen Standpunkt ein, da es im Prinzip ein Zusammentreffen
mehrerer Staatsangehörigkeiten in einer Person für zulässig er-
klärt.
Dagegen suchen viele andere Gesetzgebungen, wenigstens für
gewisse Fälle, eine mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
Allerdings handelt es. sich hierbei immer nur um den Erwerb
derselben nach der Geburt, durch Naturalisation oder kraft Ge-
setzes, jedoch niemals um die bei der Geburt möglicherweise schon
eintretenden Fälle.
Die Wege, welche diese Staaten dazu eingeschlagen haben,
sind verschiedene: die einen machen die Aufnahme in ihren Ver-
band von der Lösung des früheren Unterthanenverhältnisses ab-
hängig, wie Norwegen, die Schweiz, Luxemburg*,
18 Derselbe a. a. O. S. 2.
“4 FALcKE a. a. O. S. 7—9,
#5 Mittheilung des dänischen Ausw. Amts an die englische Regierung
vom 28. Mai 1863 (Report S. 66): „Pour ce qui est de notre legislation
relativement & ce point, celle-ci ne s’oppose pas & ce que la coexistence de
deux nationalites puisse &tre admise dans la personne du mäme individu .. .*
#° Entscheidungen des schweizerischen Bundesraths vom 31. Aug. 1870,
dass: „viele Schweizer zu gleicher Zeit das Bürgerrecht in unseren Kantonen
und sogar im Auslande besitzen, ohne dass dies jemals einen Widerspruch
hervorgerufen habe.“ (CaLvo a. a. O. II 577 S. 68). Ebenso die Entschei-
dungen des schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 1876, „dass das
schweizerische und amerikanische Bürgerrecht gleichzeitig demselben Indi-
viduum eigen sein könne“, und vom 11. Juni 1880, „dass jemand, der die
italienische Staatsangehörigkeit erworben habe, ohne auf die schweizerische
zu verzichten, die letztere beibehalten habe* (.J. d. dr. i. pr. 1882 S. 253).
4 Norwegen, Ges. vom 21. April 1888 Art. 3 f.: „der, welcher nor-
wegischer Staatsbürger werden will, muss... erklären, dass er, falls seinem
Antrage entsprochen wird, von jedem fremden Untertbanenverband befreit
sein werde. Wenn nach den in dem Heimathstaate bestehenden Gesetzen
die Erlaubniss der Regierung oder einer anderen Behörde nöthig ist zur Lö-