Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Für alle übrigen Fälle besteht aber nach wie vor die Gefahr 
des eben geschilderten Konflikts. 
e. bis zur erlangten Grossjährigkeit, wenn der Vater 
in B geboren ist; nach derselben, wenn es von dem 
ihm zustehenden Recht, für die angestammte Staats- 
angehörigkeit von A zu optiren, keinen Gebrauch ge- 
macht hat, wie in Monaco'®®, 
Daneben enthält das monegaskische Gesetz die eigenartige, 
durch nichts gerechtfertigte Bestimmung, dass die Kinder eines 
solchen Individuums unter allen Umständen Unterthanen des 
Fürsten von Monaco bleiben. 
III. Das Kind eines Vaters, der gleichzeitig Staats- 
angehöriger von A und B ist, besitzt selbst ebenfalls 
die Staatsangehörigkeit von A und B, vorausgesetzt, 
dass in A und B die Kinder der Nationalität der Eltern 
folgen. 
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass auch die Kinder 
eines mehrfachen Staatsangehörigen als sujets mixtes geboren 
werden, wenn die beiden Länder, deren Indigenat der Vater 
besass, die Nationalität der Eltern vermöge des Abstammungs- 
prinzips auf die Kinder übergehen lassen. 
Erst in jüngster Zeit hat ein derartiger Fall Anlass zu 
öffentlichen Besprechungen in der Presse und sogar in dem eng- 
lischen Parlament gegeben, als Prinz ALFRED zur Thronfolge in 
Sachsen-Koburg-Gotha berufen wurde!?®: Als Sohn des Prinzen 
ALBERT von Sachsen-Koburg-Gotha, der sich 1840 vor seiner Ver- 
188 Ordonnance vom 8. Juli 1877 Art. 1: „. . .. est sujet du Prince tout 
individu ne dans la Principaute d’un etranger qui lui-m&me y est ne, & moins 
que, dans l’annde qui suivra l’&Epoque .de sa majorite, telle qu’ elle est fixee 
par le code civil, il ne reclame la qualite d’etranger... ses enfants seront 
necessairement sujets du Prince.“ 
199 Vgl, Nationalztg., Morgenausg. vom 28, Jan. 1894 No. 61: „Die 
Staatsangehörigkeit des Herzogs Alfred von Sachsen-Koburg-Gotha*, ein 
staatsrechtliches Gutachten. — Vgl. auch Cann a. a. 0. 8.42 u. fl.
	        
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