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mählung mit der Königin VICTORIA von Grossbritannien in England
hatte naturalisiren lassen, ohne jedoch dadurch das koburgische
Bürgerrecht zu verlieren, besitzt der jetzige Herzog ALFRED von
Sachsen-Koburg-Gotha gleichzeitig die englische und die deutsche
Staatsangehörigkeit.
86. Aussereheliche Geburt.
Wir haben soeben erörtert, wie bei der ehelichen Geburt
der Hauptgrund zur Entstehung einer mehrfachen Staatsangehörig-
keit in der gleichzeitigen Anwendung des jus sanguinis und des
jus soli liegt. Bei der ausserehelichen Geburt kommt daneben
vor Allem auch die Verschiedenheit der Grundsätze in Betracht,
nach welchen sich die Filiation der illegitimen Deszendenz richtet.
I. a) Das uneheliche Kind einer Staatsangehörigen
von A besitzt die Nationalität von A, weil in A die
illegitime Deszendenz dem Status der Mutter folgt’.
Das Kind ist aber von seinem natürlichen Vater, einem
140 Brasilien, Verfssg. vom 24. Febr. 1891 Art. 69: „the following
are brazilian citizens: ...2. illegitimate children of a brazilian mother, born
in a foreign country, if they have established their domicile in the Republic.“
(N.R., a. a. OÖ. S. 685). — Deutsches Reich, $3 Ges. vom 1. Juni 1870:
„Durch die Geburt, auch wenn diese im Ausland erfolgt, erwerben unehe-
liche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“ — Nor-
wegen, Ges. vom 21. April 1888 Art. 1: „Das norwegische Bürgerrecht wird
durch Geburt erworben für die natürlichen Kinder, wenn die Mutter
dasselbe besitzt“ (Ann. de leg. etr. 1889). — Portugal, Verfssg. vom
29. April 1826 Art. 7, 2: „säo cidadäos portuguezes 2: os illegitimos de
mäe portugueza, nascidos em paiz estrangeiro, que vierem estabelecer domi-
eilio no reino.“ — Oesterreich, vgl. PÜTTLINGEN a. a. O. S. 84. — Ungarn,
Art. 3 Ges. vom 20.—24. Dez. 1879: „. die natürlichen Kinder einer
Ungarin erwerben durch die Filiation die ungarische Staatsangehörigkeit,
selbst wenn die Geburt im Ausland erfolgt ist* (Ann. de leg. etr. 1880 S. 352).
— Schweiz, vgl. Weiss a. a. O. S. 221. — Schweden, Ges. vom 1. Okt.
1894 Art. 9: „Uneheliche Kinder, deren Mutter schwedische Staatsangehörige
ist, erwerben durch Geburt die schwedische Staatsangehörigkeit“ (CAnn a. a. O.
S. 200).