Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zu führen sein wird, erscheint es doch bedenklich, wenn man 
dort einem jeden Beliebigen, der vielleicht nicht einmal der Vater 
ist, gestattet, eventuell auch gegen den Willen des Kindes auf 
dessen persönliches Recht durch einen so willkürlichen Akt wie 
die Anerkennung einen entscheidenden Einfluss auszuüben !*?., 
Ausserdem würde sich ja das Kind, solange es nicht von seinem 
natürlichen Vater anerkannt worden ist, bis zu seiner Grossjährig- 
keit in einem Zustand fortwährender Rechtsunsicherheit hinsichtlich 
seiner Nationalität befinden. 
Es kann nicht Wunder nehmen, dass zwischen den diesen 
beiden einander entgegengesetzten Theorien huldigenden Gesetz- 
gebungen Schwierigkeiten in der uns interessirenden Frage un- 
ausbleiblich sind. Denn es wird z. B. das uneheliche Kind einer 
deutschen Mutter deutsch bleiben, auch wenn es durch die von 
seinem italienischen Vater bewirkte Anerkennung Italiener ge- 
worden ist. 
In der richtigen Erkenntniss, dass der durch die bisherige 
Rechtsauffassung geschaffene Zustand der Ungewissheit, in welchem 
sich das uneheliche Kind bis zur Grossjährigkeit über seine end- 
gültige Nationalität befindet, zu bedenklichen Folgen Anlass 
geben kann, hat das französische Gesetz von 1889 bestimmt, dass 
das illegitime Kind dem Staate desjenigen seiner Eltern ange- 
hören solle, von dem es zuerst anerkannt wurde'!“, Dadurch ist 
allerdings die Möglichkeit eines Konflikts bedeutend verringert; 
allein dieser selbe Artikel hat nach einer anderen Seite hin 
-- — 
  
142 Vgl. CoGoRDAN a. a. O. S. 32 u, 33. — Bar a. a. 0. S. 176 und 
Anm. 20. 
148 art. 8, 1 c. c.: l’enfant naturel dont la filiation est etablie pendant 
la minorit& par reconnaissance ou par jugement suit la nationalite de celui 
de ses parents & l’egard duquel la preuve a d’abord et& faite“. — Vgl. auch 
Weıss a. 0.0. S. 68 u. 69. — Ebenso das die Staatsangehörigkeit des Congo- 
Staats regelnde Dekret vom 27. Dez. 1892 art. 4, 3: L’enfant naturel dont 
la filiation est etablie pendant sa minorite suit la condition de son p£re, si 
la reconnaissance par ses auteurs resulte d’un seul et möme acte; si non, 
il suit la condition de celui de ses parents qui le premier l’a reconnu,“
	        
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