Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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selbst auch Preusse sei; nach holländischer Rechtsauffassung be- 
sitze dasselbe als Kind unbekannter Eltern die niederländische 
Staatsangehörigkeit !*°. 
Die Fälle eines Konflikts werden indessen hier nicht sehr häufig 
sein, da sich in vielen Fällen die versäumte Anerkennung noch 
während der Minderjährigkeit des Kindes nachholen lassen wird. 
I. c) Das in B geborene incestuose Kind einer 
Staatsangehörigen von A ist Unterthan von A; in 
Folge der in B untersagten‘ Anerkennung eines inces- 
tuosen oder adulterinen Kindes gilt das Kind als von 
unbekannten Eltern geboren und besitzt als solches 
das Indigenat von B’®!, 
II. Das inB geborene uneheliche Kind einer Staats- 
angehörigen von A oder anerkannte Kind eines Staats- 
angehörigen von A ist jure sanguinis Unterthan von 
A 52 und gleichzeitig jure soli Staatsangehöriger von 
B, wie 
140? Amtliche Quelle. 
150 Zu A: vgl. Note 140 dieses Paragpraphen S. 233. 
151 ZuB: Belgien, c. c. art. 335: „cette reconnaissance ne pourra avoir 
lieu au profit des enfants nes d’un commerce incestueux ou adulterin.* — 
— Frankreich, vgl. Belgien. — Italien, c. c. art. 180: „non posso no essere 
riconosciuti 1. i figli nati da persone fra le quali non poteva sussistere matri- 
monio per vincolo di parentela in linea collaterale nel secondo grado.* — 
Luxemburg, vgl. Belgien. — Kanton Tessin, art. 136 code civ.: „a 
figli adulterini o incestuosi & vietata l’indagine tanto sulla paternitä che 
sulla maternitä*. — Kanton Wallis, art. 134 bgl. Gesb: „Von der Wohl- 
that der Geburtsechtigung werden ausgeschlossen: 1. die Kinder, deren 
Vater und Mutter oder nur eines von beiden zur Zeit der Empfängniss mit 
einer anderen Person verheirathet waren; 2. die von solchen Personen, welche 
wegen Verwandtschaft oder Verschwägerung einander nicht heirathen 
dürfen, gezeugten Kinder; 3. die Kinder, deren Vater und Mutter... . zur 
Zeit der Empfängniss die heiligen Weihen empfangen, oder die feierlichen 
Klostergelübde abgelegt haben.“ — Niederlande, Art. 338 bgl. Gesk.: 
„Kinderen in overspel of bloedschande geteeld kunnen niet worden er- 
kend... .* 
152 Vgl. die oben in Note 99 zu $5 I (S. 220 u. 221) aufgeführten Staaten,
	        
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