Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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sich und beantragte die Bestellung eines neuen chilenischen Vor- 
munds: die Gerichte von Valparaiso entschieden, dass es in 
Anbetracht der chilenischen Staatsangehörigkeit des jungen Mäd- 
chens allein den dortigen Behörden zukomme, für die Vormund- 
schaft Sorge zu tragen, und dass die Mitnahme des Kindes nach 
Frankreich unzulässig sei!°%. 
b) in Frankreich, wenn die Mutter ihrerseits dort ge- 
boren ist!5®; 
c) in Dänemark, wenn das Kind seinen Wohnsitz im Lande 
behalten hat !°®; 
d) in den Vereinigten Staaten, wenn die Mutter ihren 
Wohnsitz im Lande hat!?. (Ein zweiter Artikel folgt.) 
15° J. d. dr. i. pr. 1875 S. 380ff. 
155 Vgl. oben $ 5 II a. S. 224 Note 111. 
156 Vgl. oben $ 5 II c. S. 228 Note 128. 
157 Vgl. oben $ 5 II b. S. 227 Note 119.
	        
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