Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das Recht der Vereine im deutschen bürgerlichen 
Gesetzbuch. 
Von 
Oberrechnungs-Rath Dr. ZELLER-Darmstadt. 
Der Versuch, die privatrechtliche Stellung der Vereine zu 
regeln, hat die Faktoren der Reichsgesetzgebung zuerst im Jahre 
1869 beschäftigt. Nach einem von SCHULZE-DELITZSCH für den 
Norddeutschen Bund ausgearbeiteten Gesetzesentwurf sollte „Ver- 
einigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl zu einem in den 
(sesetzen nicht verbotenen Zwecke, sofern sie nicht zu den im 
Handelsgesetzbuch aufgeführten Handels- oder den Versicherungs- 
gesellschaften oder zu den Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen- 
schaften gehören, und nicht auf Erwerb, Gewinn oder einen eigent- 
lichen Geschäftsbetrieb abzielen“, die Rechtsfähigkeit auf Grund 
der Normativbestimmungen gewährt werden. Die Grundzüge des 
Entwurfes waren im Wesentlichen: Zur Gründung des Vereins 
bedarf es der Abfassung von Statuten, zum Beitritt genügt Unter- 
zeichnung des Statuts oder schriftliche Erklärung. Die Statuten 
müssen Namen, Sitz und Zweck feststellen. Der Gesammtname 
soll dem Zweck des Vereins entnommen sein, darf keine Mit- 
glieder nennen, muss die zusätzliche Bezeichnung enthalten: „An- 
erkannt laut Gesetz vom .“ und muss von den Namen aller 
anderen in derselben Gemeinde befindlichen Vereine verschieden 
sein. Erforderlich sind ferner Festsetzungen über die Zeitdauer,
	        
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