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Das Recht der Vereine im deutschen bürgerlichen
Gesetzbuch.
Von
Oberrechnungs-Rath Dr. ZELLER-Darmstadt.
Der Versuch, die privatrechtliche Stellung der Vereine zu
regeln, hat die Faktoren der Reichsgesetzgebung zuerst im Jahre
1869 beschäftigt. Nach einem von SCHULZE-DELITZSCH für den
Norddeutschen Bund ausgearbeiteten Gesetzesentwurf sollte „Ver-
einigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl zu einem in den
(sesetzen nicht verbotenen Zwecke, sofern sie nicht zu den im
Handelsgesetzbuch aufgeführten Handels- oder den Versicherungs-
gesellschaften oder zu den Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-
schaften gehören, und nicht auf Erwerb, Gewinn oder einen eigent-
lichen Geschäftsbetrieb abzielen“, die Rechtsfähigkeit auf Grund
der Normativbestimmungen gewährt werden. Die Grundzüge des
Entwurfes waren im Wesentlichen: Zur Gründung des Vereins
bedarf es der Abfassung von Statuten, zum Beitritt genügt Unter-
zeichnung des Statuts oder schriftliche Erklärung. Die Statuten
müssen Namen, Sitz und Zweck feststellen. Der Gesammtname
soll dem Zweck des Vereins entnommen sein, darf keine Mit-
glieder nennen, muss die zusätzliche Bezeichnung enthalten: „An-
erkannt laut Gesetz vom .“ und muss von den Namen aller
anderen in derselben Gemeinde befindlichen Vereine verschieden
sein. Erforderlich sind ferner Festsetzungen über die Zeitdauer,