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bände ($ 104h OG. W.O.) und für Kolonialgesellschaften ($ 8
Reichsges. vom 15. März 1888), sowie im Gebiete des preussi-
schen Laandrechts, des französischen Rechts, in Baden und nach
mehreren anderen Landesrechten. Daneben bestehen in Preussen
in den erlaubten „Privatgesellschaften* Vereine, welchen ohne
staatliche Genehmigung durch die Praxis die rechtliche Stellung
juristischer Personen beigelegt wird. Bestritten ist, ob im Gebiete
des gemeinen Rechtes das System der freien Körperschaftsbildung
oder das Konzessionssystem gilt. Die namentlich wiederholt vom
Reichsgericht anerkannte Praxis nimmt an, dass jeder als selb-
ständiges Ganze in den Verkehr tretende Verein auch ohne
spezielle Verleihung alle Rechte einer juristischen Person aus-
übe. Zwischen den erwähnten beiden Systemen besteht das
System der Normativbestimmungen; nach ihm hängt die Erlangung
der Rechtsfähigkeit davon ab, dass ein Verein gewisse, gesetzlich
bestimmte Voraussetzungen, die eine geordnete innere Organi-
sation und die Sicherheit des Verkehrs mit Dritten gewährleisten
sollen, erfüllt und diese Erfüllung durch einen behördlichen Akt
festgestellt wird. Die neuere Gesetzgebung ist überwiegend diesem
dritten Systeme gefolgt. Es findet sich reichsgesetzlich bei den
handelsrechtlichen Vereinigungen, den Erwerbs- und Wirthschafts-
genossenschaften, den eingeschriebenen Hülfskassen, Innungen,
Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften der sozialpolitischen
Unfallversicherung und bei den Gesellschaften mit beschränkter
Haftung. Die gleiche Grundlage findet sich in einer grösseren
Anzahl neuerer Landesgesetze. Neben den Wald- und Wasser-
genossenschaften kommen hier besonders in Betracht das sächsi-
sche Gesetz, die juristischen Personen betr. vom 15. Juni 1868,
und das bayerische Gesetz über die privatrechtliche Stellung von
Vereinen vom 29. April 1869. Ersteres erstreckt sich auf alle
juristischen Personen des Privatrechtes, die nicht durch besondere
Gesetze bereits geregelt. Das bayerische Gesetz umfasst alle recht-
lich bestehenden und zulässigen Vereinigungen, welche nicht auf