Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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einzelne bestimmte Mitglieder beschränkt sind, denen vielmehr 
unter den in den Statuten bestimmten Voraussetzungen jeder bei- 
treten kann, sofern sie nicht zu den öffentlichen Korporationen, 
zu den im Handelsgesetzbuch aufgeführten Handels- oder den 
Versicherungsgesellschaften, sowie ihrem Zwecke nach zu den 
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch sonst 
nicht auf Erwerb, Gewinn oder sonstigen eigentlichen Geschäfts- 
betrieb gerichtet sind®. Das bayerische Gesetz beruht auf dem 
System der Normativbestimmungen, wonach bestehende oder 
rechtlich zugelassene Vereinigungen, die nicht bereits auf Grund 
sonstiger Normen rechtsfähig sind, die Rechte eines „anerkannten 
Vereins“ dadurch erlangen können, dass sie einen Gesammtnamen 
annehmen und gemäss den gesetzlichen Erfordernissen ein Statut 
aufstellen (Art. 1, 2, 4). Erstes Erforderniss ist die Abfassung 
eines Gesellschaftsvertrags (Statuts) mit bestimmtem Inhalt (Zweck, 
Name und Sitz des Vereins, Bedingungen des Ein- und Austritts 
der Mitglieder, Natur und Umfang ihrer Leistungen, Kompetenz 
des Vorstandes, Rechte der Mitglieder). Der Gesammtname 
des Vereins wird in der Regel von dem Zwecke hergenommen. 
Der Verein unterliegt der Anzeigepflicht sowie der staatlichen 
(#enehmigung, soweit solche zur Entstehung von Vereinen nach 
den Normen des öffentlichen Rechts erforderlich ist. Weiter ist 
die Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeichnisse durch 
den Vorstand bei dem Landgericht vorgeschrieben. Sind die 
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so geht das Original mit der 
Vermerkung: „Anerkannt nach dem Gesetze vom 29. April 1869“ 
zurück, andernfalls erfolgt ein motivirter Abschlagsbescheid. 
Gleiches gilt bei Aenderung von Statuten; erst mit dem Momente 
der Zustellung jenes Vermerks hat der Verein die Rechte eines 
anerkannten Vereins, d. i. voller juristischer Persönlichkeit. Nach 
der bisherigen Rechtsprechung ist zweifellos, dass gegen die Ge- 
® Vgl. Denkschrift zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches nebst 
38 Anlagen. Verlag J. Guttentag, Berlin, S. 6, 7.
	        
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