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nehmigung versagende Beschlüsse des Gerichtes der Vorstand und
Dritte, gegen die Zulassung ein Dritter Beschwerde an die höheren
Instanzen (Oberlandesgericht) verfolgen kann. Eine Beschwerde
dritter Personen setzt den Nachweis eines rechtlichen Interesses
voraus. AÄnerkannte Vereine haben vollständige Vermögensfähig-
keit, sie können auf den Gesammtnamen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, ebenso Eigenthum und andere ding-
liche Rechte an Grundstücken, sie besitzen endlich das aktive
und passive Klagerecht. Die Statuten bestimmen die Rechtsver-
hältnisse der Mitglieder, soweit das Gesetz selbst nichts bestimmtes
vorschreibt, nach freiem Ermessen; Organ der Mitglieder ist die
(Greneralversammlung. Ueber die Beiträge der Mitglieder geben
die Statuten Aufschluss, ebenso über die Zahl der Stimmen der
einzelnen Mitglieder in der Generalversammlung. Jedes Mitglied
hat hierbei eine Stimme, insoweit die Statuten nicht anders be-
stimmen (Art. 11), aus bestimmten Gründen (z. B. Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte) geht das Stimmrecht verloren.
Organ der Vereine ist ein aus der Mitgliederzahl bestellter Vor-
stand; die Bestellung ist jederzeit, unbeschadet der Entschädi-
gungsansprüche, widerruflich.. Die Befugnisse des Vorstandes
(Geschäftsleitung) richten sich nach dem Statut, er leitet die
inneren Angelegenheiten und vertritt den Verein nach aussen.
Er muss seine Mitglieder und Stellvertreter, jede Veränderung
im Personal, sowie alljährlich im Januar die Mitglieder dem
Gerichte bekannt geben. Für einzelne Geschäftszweige ist
die Bestellung besonderer Bevollmächtigter zulässig. Durch die
innerhalb der Vollmacht Namens des Vereins abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte wird die Korporation berechtigt und verpflichtet.
Auch die Bestellung eines kontrolirenden Aufsichtsraths (min-
destens 3 Mitglieder) ist zulässig. Bei der Berufung einer General-
versammlung bedarf es stets der Ankündigung des Zweckes; die
Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen. Sofortige Be-
rufung der’ Generalversammlung muss erfolgen, wenn mindestens