Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der zehnte Theil der Mitglieder oder eine anderweit in den Sta- 
tuten bestimmte Zahl schriftlich und unter Angabe der Gründe 
darauf anträgt. 
Die Auflösung erfolgt mit Zeitablauf und durch Beschluss 
der Generalversammlung. Einen dritten Auflösungsgrund bildet die 
polizeiliche Schliessung bei Verbrechen und Vergehen (s. Art. 19 
Abs. 1 Ziff. 6 Ges. vom 26. Febr. 1850). Bei politischen Ver- 
einen kann die Schliessung im Verwaltungswege erfolgen, wenn 
dieselben die Art. 8, 14, 16 bis 18 des Gesetzes (Zutritt von 
Polizeibeamten zu Versammlungen, Einreichung der Satzungen, 
vorherige Anzeige von Versammlungen, Verbot der Verbindung 
mit anderen Vereinen) verletzen, gegen alle Vereine, wenn sie die 
religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu 
untergraben drohen (Art. 19, Abs. 1, Ziff. 1 bis 5). Strafrecht- 
liche Schliessung ist bei Erhebung der öffentlichen Klage wegen 
Uebertretung des Vereinsgesetzes oder wegen Verbrechen oder 
Vergehen aus Veranlassung einer Handlung des Vereins vor- 
gesehen; in dem betreffenden Endurtheil kann das Strafgericht 
die Schliessung für immer aussprechen, vorausgesetzt, dass die 
Verurtheilung wegen einer solchen Handlung erfolgte, welche auch 
die polizeiliche oder verwaltungsrechtliche Schliessung rechtfertigt. 
Mit der Schliessung endet die Existenz des Vereins als Korpo- 
ration. Bis zur vollständigen Abwickelung dauert der Verein, 
in das Stadium der Liquidation eintretend, fort, und zwar in 
ähnlicher Weise wie bei Auflösung durch Konkurseröffnung über 
das Vereinsvermögen. Wie die Gründung, so unterliegt auch 
die Auflösung der Anzeige. Das Gericht fordert hier alle Ver- 
einspapiere vom Vorstande zurück. Spätestens 8 Tage nach der 
Auflösung muss der Vorstand eine Vermögensbilanz bei Gericht 
einreichen. Ergiebt sich eine Ueberschuldung, so wird Konkurs 
eröffnet. Ist ein Aktiv-Ueberschuss vorhanden, so tritt nach Ab- 
lauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung die Ver- 
theilung unter sämmtliche Vereinsmitglieder ein (nach der Kopf-
	        
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