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Gegen die Annahme des Systems der freien Körperschafts-
bildung sprechen — nach der Denkschrift — von der Rücksicht
auf das geltende Recht und von politischen Bedenken abgesehen,
Gründe der praktischen Anwendbarkeit und der Sicherheit des
Rechtsverkehrs. Diese fordern ein leicht erkennbares Unter-
scheidungsmerkmal zwischen rechtsfähigen Vereinen und anderen
Vereinen. Als solches kann aber der Umstand nicht dienen, dass
der Wille der zusammentretenden Personen auf Gründung eines
rechtsfähigen Vereines gerichtet und eine körperschaftliche Ver-
fassung hergestellt ist. Vielmehr erscheint es nothwendig, die Ent-
stehung eines rechtsfähigen Vereins an einen Öffentlichen Akt zu
binden. Gegen die Annahme des Konzessionssystems lassen sich
jene Bedenken nicht geltend machen; in einem grossen Theile des
Reichs durch das geltende Recht anerkannt, leistet es der Forde-
rung der öffentlichen Konstatirung der Entstehung des Vereins
durchaus Genüge. Dennoch diente es nicht als geeignete Grund-
lage für das neue Reichsrecht. Die neue Rechtsentwickelung hat
sich von ihm abgewendet, auch vom Standpunkte des Staatsinter-
esses unterliegt es Bedenken. Hängt Gewährung oder Ablehnung
des Verleihungsgesuches von dem Ermessen der Behörde ab, so
ist Ungleichmässigkeit und der Vorwurf der Willkür kaum zu
vermeiden. Von den Mängeln jener beiden Systeme ist das der
Normativbestimmungen frei; es gewährt einerseits einen gesetzlich
gesicherten Weg zur Erlangung der Rechtsfähigkeit und bietet
andererseits durch die Eintragung in das öffentlichen Register ein
äusserlich erkennbares Merkmal für die Abgrenzung rechtsfähiger
Vereine gegenüber sonstigen Vereinigungen. Der Entwurf entschied
sich desshalb bei Vereinen mit idealen Tendenzen für Annahme
dieses Systems. Von der Eintragung sind dagegen die Vereine
ausgeschlossen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäfts
betrieb gerichtet ist. Für diese Arten hat bereits die bisherige
Reichsgesetzgebung eine Anzahl Rechtsformen ausgebildet. Für
die Revision des Handelsrechtes ist ferner in Aussicht genommen,