Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Gegen die Annahme des Systems der freien Körperschafts- 
bildung sprechen — nach der Denkschrift — von der Rücksicht 
auf das geltende Recht und von politischen Bedenken abgesehen, 
Gründe der praktischen Anwendbarkeit und der Sicherheit des 
Rechtsverkehrs. Diese fordern ein leicht erkennbares Unter- 
scheidungsmerkmal zwischen rechtsfähigen Vereinen und anderen 
Vereinen. Als solches kann aber der Umstand nicht dienen, dass 
der Wille der zusammentretenden Personen auf Gründung eines 
rechtsfähigen Vereines gerichtet und eine körperschaftliche Ver- 
fassung hergestellt ist. Vielmehr erscheint es nothwendig, die Ent- 
stehung eines rechtsfähigen Vereins an einen Öffentlichen Akt zu 
binden. Gegen die Annahme des Konzessionssystems lassen sich 
jene Bedenken nicht geltend machen; in einem grossen Theile des 
Reichs durch das geltende Recht anerkannt, leistet es der Forde- 
rung der öffentlichen Konstatirung der Entstehung des Vereins 
durchaus Genüge. Dennoch diente es nicht als geeignete Grund- 
lage für das neue Reichsrecht. Die neue Rechtsentwickelung hat 
sich von ihm abgewendet, auch vom Standpunkte des Staatsinter- 
esses unterliegt es Bedenken. Hängt Gewährung oder Ablehnung 
des Verleihungsgesuches von dem Ermessen der Behörde ab, so 
ist Ungleichmässigkeit und der Vorwurf der Willkür kaum zu 
vermeiden. Von den Mängeln jener beiden Systeme ist das der 
Normativbestimmungen frei; es gewährt einerseits einen gesetzlich 
gesicherten Weg zur Erlangung der Rechtsfähigkeit und bietet 
andererseits durch die Eintragung in das öffentlichen Register ein 
äusserlich erkennbares Merkmal für die Abgrenzung rechtsfähiger 
Vereine gegenüber sonstigen Vereinigungen. Der Entwurf entschied 
sich desshalb bei Vereinen mit idealen Tendenzen für Annahme 
dieses Systems. Von der Eintragung sind dagegen die Vereine 
ausgeschlossen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäfts 
betrieb gerichtet ist. Für diese Arten hat bereits die bisherige 
Reichsgesetzgebung eine Anzahl Rechtsformen ausgebildet. Für 
die Revision des Handelsrechtes ist ferner in Aussicht genommen,
	        
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