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den Begriff des Handelsgewerbes, das Anwendungsgebiet der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft zu erweitern.
Abgesehen von den wirthschaftlichen Verbänden, deren Regelung
der Landesgesetzgebung überlassen ist, werden es nur wenige wirth-
schaftliche Vereinigungen sein, denen durch reichsgesetzliche Vor-
schriften nicht ein angemessener Weg zur Erlangung der erforder-
lichen vermögensrechtlichen Selbständigkeit eröffnet wird. Es lag
desshalb für das bürgerliche Gesetzbuch kein Anlass vor, auch für
wirthschaftliche Vereine allgemein das System der Normativbestim-
mungen einzuführen,
Zwweifellos enthält das auch vom deutschen Juristentage 1888
als Grundlage für eine reichsrechtliche Regelung des Vereinsrechts
empfohlene Prinzip der Normativbestimmungen wesentliche Vor-
züge vor dem Konzessionsprinzip. Die Gewährung der Persönlich-
keit erfolgt nach Rechtsgrundsätzen, nicht nach Verwaltungs-
maximen, die Rechtsfähigkeit eines Vereines wird öffentlich, jedem
erkennbar festgestellt. Der einzelne Verein braucht nicht mehr
nachzuweisen, dass sein Zweck die Verleihung der Rechtsfähigkeit
verdient, dass ein gewisses Vereinsvermögen vorhanden u. s. w.,
sondern er hat eben nur seine korporative Organisation behufs
Eintragung darzulegen’.
Die besonderen Bestimmungen über die eingetragenen Vereine
(88 55 bis 79) regeln zunächst die örtliche Zuständigkeit für die
Eintragung. Sie erfolgt in das Vereinsregister bei dem Amts-
gerichte, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. Die
einzelnen dabei zu erfüllenden Normativvorschriften sind nach be-
kannten Mustern (Genossenschaftsgesetz, bayer. und sächsisches
Vereinsgesetz) getroffen. Die Satzung (Statut) muss den Zweck,
Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein
® S. Denkschrift. S. 8.
® Vgl. Sammlung von Vorträgen über den Entwurf eines bürgerlichen
‚Gesetzbuchs. Heft I. 1. Buch Allgemeiner Theil, bearbeitet von Professor
Dr. Ernst Eck, Verlag Guttentag, Berlin 1896, 8 3 S. 8—11.