Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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eingetragen werden soll. Die Zulässigkeit der Eintragung wird 
ausserdem abhängig gemacht von einer Mindestzahl von 7 Mit- 
gliedern, einem unterscheidenden Namen, von einem gewissen In- 
halt der Satzung (Zweck, Name und Sitz des Vereins, Festsetzungen 
über Ein- und Austritt von Mitgliedern, Beiträge, Bildung des 
Vorstandes, Berufung und Beschlussfassung der Generalversamm- 
lung) und von der in bestimmter Form und unter Beifügung 
gewisser Urkunden (Statut, Abschrift der Urkunden über die Be- 
stellung des Vorstandes) erfolgten Anmeldung des Vereins durch 
den Vorstand (8 59). 
Den Begriff der idealen Vereine bestimmt das Gesetz durch 
das negative Merkmal, dass ihr Zweck nicht auf einen wirthschaft- 
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Grenzziehung zwischen 
den Erwerbsvereinen und Vereinen mit idealen Zwecken wird keine 
besonderen Schwierigkeiten bieten. Bei Vereinen, die mit der Ver- 
folgung eines idealen Zweckes einen wirthschaftlichen Geschäfts- 
betrieb verbinden, hängt — nach der Denkschrift — die Entschei- 
dung über ihre Eintragsfähigkeit davon ab, ob der Geschäftsbetrieb 
zu den Hauptzwecken des Vereins gehört, oder nur dazu dient, 
die zur Verfolgung des idealen Hauptzwecks erforderlicheu Mittel 
zu beschaffen. Hiernach sind insbesondere auch Berufsvereine zur 
Wahrung der gemeinsamen Interessen von Berufsgenossen eintrags- 
fähig, sofern sie nicht etwa den Charakter von Produktivgenossen- 
schaften oder Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit an 
sich tragen!°. Mangels obiger formeller Erfordernisse (88 56 bis 
10 Die Denkschrift bemerkt hier weiter: Immerhin werden sich bei der 
Anwendung Zweifel über die Eintragungsfähigkeit eines Vereins ergeben. 
Infolgedessen könnte ein derartiger Verein, wenn er allein auf den Eintrag 
angewiesen wär& in die Lage kommen, dass ihm vom Gericht auf Grund der 
Erwägung, ein idealer Zweck liege nicht vor, die Eintragung, andererseits von 
der für die Verleihung zuständigen Behörde auf Grund der entgegengesetzten 
Auffassung die Rechtsfähigkeit versagt würde. — Zur Vermeidung dessen war 
im ersten Entwurf neben der Eintragung auch noch die staatliche Verleihung 
vorgesehen. Eine scharfe Kritik richtet hiergegen Professor Dr. HÖLDER,
	        
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