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Mitglieder unter drei, die Eintragung der Auflösung und der Li-
quidation, die Form der Anmeldungen zum Register, die Befugniss
des Amtsgerichts zur Verhängung von Ordnungsstrafen und die
Oeffentlichkeit des Vereinsregisters (88 64 bis 79) schliessen sich
im Wesentlichen den Bestimmungen des 1889er Genossenschafts-
gesetzes und des Reichsgesetzes, die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung betr., vom 20. April 1892 an.
Die Denkschrift rechtfertigt die besonderen Bestimmungen
über politische u. s. w. Vereine durch folgende Erwägungen: Nach
den Beschlüssen der im Jahre 1872 niedergesetzten Kommission
des Reichstags zur Vorberathung des Enntwurfes von SCHULZE-
Deuıtzsch über die privatrechtliche Stellung der Vereine (Drucks.
des Reichstags 1872 Anlage 190) sollten Vereine, die politische
oder religiöse Zwecke verfolgen oder solchen Zwecken thatsächlich
dienen, von dem Erwerbe der Rechtsfähigkeit auf Grund der in
jenem Entwurf aufgestellten Normativbestimmungen ganz aus-
geschlossen und Vereine von Arbeitgebern oder Arbeitern, welche
nach ihren Satzungen oder thatsächlich die Veranstaltung von
Arbeitsaussperrungen oder Einstellungen sich zur Aufgabe machen,
nur dann zugelassen werden, wenn sie die Verpflichtung, an die
Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten bezweckenden
Einigungs- und Schiedsämtern sich zu beteiligen, statutarisch
anerkennen. Der 8 72 des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868
macht ganz allgemein die Eintragung von Vereinen, deren Zweck
sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, von der Genehmigung
des Ministeriums des Innern abhängig.
In der That muss die Rücksicht auf die Folgen, welche sich
für das Gemeinwohl und den öffentlichen Frieden aus dem Macht-
zuwachs ergeben können, der unverkennbar mit der Erlangung
der Rechtsfähigkeit verbunden ist, davon abhalten, den politischen,
sozialpolitischen und religiösen Vereinen die Rechtsfähigkeit unter
den gleichen Voraussetzungen zugänglich zu machen wie den
übrigen Vereinen‘ zu idealen Zwecken. Zwar sind die hier in