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Rede stehenden Vereine nach dem öffentlichen Vereinsrechte der
meisten deutschen Staaten gewissen Beschränkungen und, in einem
weiteren Umfang als andere private Vereine, der Staatsaufsicht
unterworfen. Allein für grosse Rechtsgebiete reichen die nach
dem öffentlichen Rechte der Staatsgewalt eingeräumten Macht-
befugnisse nicht aus, um den angedeuteten, mit dem Systeme der
Normativbestimmungen in höherem Maasse verbundenen Gefahren
zu begegnen. Diese Sachlage darf bei der privatrechtlichen Rege-
lung der Vereine nicht unberücksichtigt gelassen werden; sie fordert,
dass bezüglich der politischen, sozialpolitischen und religiösen Ver-
eine der Verwaltung ein Einfluss auf den Erwerb der Rechts-
fähigkeit gewahrt bleibe. Demgemäss bestimmt der Entwurf
(SS 58ff.), dass jede Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in
das Vereinsregister von dem Amtsgericht der zuständigen Ver-
waltungsbehörde mitzutheilen und dass diese berechtigt ist, einen
die Eintragung hindernden Einspruch zu erheben, wenn der Verein
einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Für die Begründung des Einspruchs kommt es nur darauf an, ob
der in der Satzung bestimmte Zweck des Vereins ein politischer,
sozialpolitischer oder religiöser ist. Zum Schutze gegen ungerecht-
fertigte Erhebung des Einspruchs lässt der Entwurf eine Anfech-
tung des Einspruchs zu”.
In den für sämmtliche rechtsfähige Vereine geltendn all-
gemeinen Vorschriften (88 24 bis 54) regelt das bürgerliche Gesetz-
buch die Verfassung der Vereine. Als für die Verfassung maassgebend
sind nur die Bestimmungen des zukünftigen bürgerlichen Rechts
und der Statuten anerkannt (8 25). Jene Vorschriften sind theils
zwingender Natur, theils treten sie in Ermangelung abweichender
Satzungen ergänzend ein. Jeder Verein muss einen Vorstand
haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen,
er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich; er hat
12 Denkschrift 8. 9, 10.
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