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können, wenn sie einen solchen der Satzung widersprechenden
Zweck verfolgen. Im ersten Falle dient die Auflösungsbefugniss
gegenüber einem eingetragenen Vereine als nothwendige Ergän-
zung des Einspruchsrechtes der Verwaltungsbehörde, im zweiten
Falle rechtfertigt sie sich durch die Gründe, aus denen das
Gesetzbuch wirthschaftlichen Vereinen den Weg der Eintragung
nicht eröffnet hat. Dieselbe Auflösungsbefugniss erscheint aber
auch gegenüber Vereinen, die durch staatliche Verleihung Rechts-
fähigkeit erlangt haben, zur Wahrung des öffentlichen Interesses
unentbehrlich. Die Auflösung solcher Vereine muss ausserdem
auch dann zugelassen werden, wenn sie einen anderen als den in
der Satzung vorgesehenen Zweck verfolgen, da sonst das Erforder-
niss staatlicher Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung
($ 33 Absatz 2) umgangen werden könnte. — Zweifellos genügt
nach der Fassung des $ 43 als Auflösungsgrund schon die that-
sächliche Verfolgung des der Satzung widersprechenden Zwecks
und wird nicht der Nachweis einer Gefährlichkeit desselben
erfordert. Der Ursprung der Bestimmungen über Einspruch und
Auflösung liegt hauptsächlich darin, dass die Bundesregierungen
erklärten, das öffentliche Recht der einzelnen Staaten reiche nicht
aus, um Vereine mit einer dem (emeinwohl gefährlichen Tendenz
auszuschliessen. Wenn solche Vereine in die Lage versetzt würden,
ohne Zuthun der Verwaltungsbehörde durch blosse Eintragung
die Rechtsfähigkeit und mittelst derselben den Machtzuwachs, der
aus Vermögenserwerb entspringe, sich zu verschaffen, so könne die
Verantwortung für die politischen Folgen von den Regierungen
nicht getragen werden '*.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmt sich in den
Fällen des $ 43 nach dem landesrechtlichen Verwaltungsstreit-
verfahren, wo solches nicht besteht, nach den Vorschriften 88 20,
21 G.-O. Die 88 45—53 treffen Bestimmung über das recht-
14 Vgl. Professor Dr. Eck 1. c. S. 14 und die dort in Anmerkung 1
zitirten Stellen aus den parlamentarischen Verhandlungen.