— 259 —
liche Schicksal des Vermögens eines aufgelösten Vereins. Die
Frage, wem das Vermögen anfällt, entscheidet sich in erster
Linie nach der Satzung oder dem satzungsgemäss erfolgten Be-
schlusse der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereins-
organes. In zweiter Linie bestimmt 8 45 als Anfallsberechtigte
bei ausschliesslich den Interessen ihrer Mitglieder dienenden
Vereinen, dem muthmasslichen Willen der Betheiligten entspre-
chend, die, z. Zt. der Auflösung unter der Enntziehung der Rechts-
fähigkeit vorhandenen Mitglieder, bei anderen Vereinen den
Fiskus des Bundesstaates, in dessen Gebiet der Verein seinen
Sitz hatte, letzteren unter der Auflage, das Vermögen thunlichst
in eine den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu ver-
wenden. Bei Vereinen mit idealen Tendenzen kann auch ohne
eine Vorschrift in der Satzung durch die Mitgliederversammlung
das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zugewiesen
werden. Bezüglich der Art der Ueberleitung auf die Anfall-
berechtigten wird zwischen dem Anfall an den Fiskus und dem
Anfall an andere Personen unterschieden (88 46, 47). Der Fiskus
erwirbt unmittelbar kraft Gesetzes, anderen Berechtigten wird
das Vermögen erst nach einem das Interesse der Gläubiger
wahrenden Liquidationsverfahren durch die Liquidation überlassen
(8$ 48—53).
Obwohl das bürgerliche Gesetzbuch durch seine Vorschriften
über die eingetragenen Vereine die dem Erwerb der Rechtsfähig-
keit entgegenstehenden Schwierigkeiten im Allgemeinen beseitigt,
so werden, doch nach den Erfahrungen in Bayern und Sachsen,
auch in Zukunft vielfach korporativ angelegte, nach dem öffent-
lichen Vereinsrechte erlaubte Vereine im Verkehr ohne Besitz
der Rechtsfähigkeit auftreten. & 54 erkennt derartige Vereine
nicht als rechtsfähig an, unterwirft sie vielmehr den Vorschriften
über die Gesellschaft (Titel XIV). Das praktische Bedürfniss
erfordert allerdings eine gewisse Erleichterung in der Rechts-
verfolgung gegen nicht rechtsfähige Vereine. Zu diesem Zweck