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ist eine Bestimmung in der revidirten Civilprozesordnung in Aus-
sicht genommen, dass derartige Vereine wie rechtsfähige verklagt
werden können und zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
eines nicht rechtsfähigen Vereins ein gegen den Verein erlassenes
Urtheil genügt. Zum Schutze Dritter enthält weiter & 54 eine
ergänzende Bestimmung dahin, dass aus im Namen eines solchen
Vereins mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäften der Han-
deinde dem Dritten persönlich verantwortlich ist und Mehrere
als Gesammtschuldner haften '®.
Gegen das Einspruchs- und Auflösungsrecht gegenüber poli-
tischen, sozialpolitischen und religiösen Vereinen in der Fassung
des Entwurfs erhob sich s. Zt. in der Litteratur eine lebhafte
Opposition!*. Bei der grossen Bedeutung der Frage setzte auch
der 23. deutsche Juristentag (1895) auf seine Tagesordnung die
These: „Sind die Grundsätze des Entwurfes des bürgerlichen
Gesetzbuches 2. Lesung über eingetragene Vereine zu billigen?“
Ein Gutachten von Professor Dr. LEONHARD-Marburg empfahl
die Resolution: 1. Die Sonderbestimmungen über wirthschaftliche,
politische und religiöse Vereine sind insofern unannehmbar, als
sie dem Verein den Rechtsschutz entziehen. 2. Statt ihrer
empfehlen sich die ihnen entsprechenden Vorschriften des sächsi-
schen Vereinsgesetzes vom 15. Juni 1868. 3. Im Uebrigen ist
das Vereinsrecht in seinen Grundzügen zu billigen. Das Gut-
achten empfahl nämlich das System der Normativbestimmungen
mit dem Registerzwang, bekämpfte dagegen den Ausschluss der
wirthschaftlichen Vereine von dem gemeinen Vereinsrechte und
die Auflösung idealer eingetragener Vereine bei Verfolgung wirth-
15 S. Denkschrift S. 14, 15.
18° Letztere richtete sich in erhöhtem Maass gegen die Neuerungen des
Bundesrathes.. Der Kommissionsentwurf sprach nur von Vereinen mit einem
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck, Der Bundesrath erstrebte
eine Erweiterung auf Vereine, die der Religion, der Erziehung oder des Unter-
richts angehörende Zwecke verfolgen.