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schaftlichen Geschäftsbetriebes. Professor GIRKE-Berlin trat dem
(Gutachten bei in dem Angriff gegen die Ausschliessung der
wirthschaftlichen Vereine, hauptsächlich durch Hinweis auf die
Schwierigkeiten der Grenzbestimmungen zwischen wirthschaftlichen
und idealen Zwecken. Scharf tadelt er das Einspruchsrecht der
Verwaltung gegen den Eintrag sowie die Auflösung bei Umwand-
lung; nach seinen Darlegungen sei die Anfechtung der Auf-
lösung im Verwaltungsstreitverfahren erfolglos, sobald feststehe,
dass der Vereinszweck ein sozialer, sozialpolitischer oder religiöser,
selbst wenn er sich noch so harmlos erweise. Professor GIRKE
stellte demgemäss folgenden Antrag: „Die Grundsätze über ein-
getragene Vereine sind insofern unannehmbar, als sie durch die
Sonderbestimmungen über Vereine für wirthschaftliche und politi-
sche, religiöse oder sozialpolitische Zwecke dem Vereinsleben den
Rechtsschutz entziehen. Will der Entwurf die Anerkennung der
Rechtspersönlichkeit eines Vereines von dem Eintrag in ein
Register abhängig machen, so muss er sich auf die Aufstellung
formeller Erfordernisse beschränken, und jedem Vereine, dessen
Bestand vom öffentlichen Rechte anerkannt wird, den Erwerb der
privatrechtlichen Erwerbsfähigkeit ermöglichen“. Der Üorreferent
Justizrath Levi-Berlin billigte das Grundsystem unter Hinweis
auf den s. Zt. von ScHuuLzE-Delitzsch eingebrachten Gesetzes-
Entwurf und andere gewichtige Stimmen — das Bedürfniss der
Praxis nach einem äusseren allgemeinen Merkmal hervorhebend.
Hinsichtlich der Ausschliessung der wirthschaftlichen Vereine
wies Correferent darauf hin, die Klausel treffe nur die bereits
durch Reichsgesetz geordneten eigentlichen Erwerbsgesellschaften
und nahm auf die analogen Bestimmungen des bayerischen
Vereinsgesetzes Bezug. Auf die Sonderbestimmung über politi-
sche u. s. w. Vereine billigte er unter dem Vorbehalte, dass das
Einspruchs- und Auflösungsrecht der Verwaltungsbehörde nicht
als ein bloss formelles aufzufassen sei, sondern der materiellen
Remedur durch die höheren Instanzen unterliege, indem diese den