Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schaftlichen Geschäftsbetriebes. Professor GIRKE-Berlin trat dem 
(Gutachten bei in dem Angriff gegen die Ausschliessung der 
wirthschaftlichen Vereine, hauptsächlich durch Hinweis auf die 
Schwierigkeiten der Grenzbestimmungen zwischen wirthschaftlichen 
und idealen Zwecken. Scharf tadelt er das Einspruchsrecht der 
Verwaltung gegen den Eintrag sowie die Auflösung bei Umwand- 
lung; nach seinen Darlegungen sei die Anfechtung der Auf- 
lösung im Verwaltungsstreitverfahren erfolglos, sobald feststehe, 
dass der Vereinszweck ein sozialer, sozialpolitischer oder religiöser, 
selbst wenn er sich noch so harmlos erweise. Professor GIRKE 
stellte demgemäss folgenden Antrag: „Die Grundsätze über ein- 
getragene Vereine sind insofern unannehmbar, als sie durch die 
Sonderbestimmungen über Vereine für wirthschaftliche und politi- 
sche, religiöse oder sozialpolitische Zwecke dem Vereinsleben den 
Rechtsschutz entziehen. Will der Entwurf die Anerkennung der 
Rechtspersönlichkeit eines Vereines von dem Eintrag in ein 
Register abhängig machen, so muss er sich auf die Aufstellung 
formeller Erfordernisse beschränken, und jedem Vereine, dessen 
Bestand vom öffentlichen Rechte anerkannt wird, den Erwerb der 
privatrechtlichen Erwerbsfähigkeit ermöglichen“. Der Üorreferent 
Justizrath Levi-Berlin billigte das Grundsystem unter Hinweis 
auf den s. Zt. von ScHuuLzE-Delitzsch eingebrachten Gesetzes- 
Entwurf und andere gewichtige Stimmen — das Bedürfniss der 
Praxis nach einem äusseren allgemeinen Merkmal hervorhebend. 
Hinsichtlich der Ausschliessung der wirthschaftlichen Vereine 
wies Correferent darauf hin, die Klausel treffe nur die bereits 
durch Reichsgesetz geordneten eigentlichen Erwerbsgesellschaften 
und nahm auf die analogen Bestimmungen des bayerischen 
Vereinsgesetzes Bezug. Auf die Sonderbestimmung über politi- 
sche u. s. w. Vereine billigte er unter dem Vorbehalte, dass das 
Einspruchs- und Auflösungsrecht der Verwaltungsbehörde nicht 
als ein bloss formelles aufzufassen sei, sondern der materiellen 
Remedur durch die höheren Instanzen unterliege, indem diese den
	        
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